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(1) Die Landesregierung hat dem Landtag jährlich bis Ende September des Folgejahres einen Kulturbericht vorzulegen. Alle Maßnahmen der steirischen Kultur- und Kunstförderung sind darin in ihrer Gesamtheit und in ihrem Zusammenhang darzustellen.
(2) Das Kulturkuratorium überprüft regelmäßig die Fördermaßnahmen gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 auf ihre Zweckmäßigkeit und Wirksamkeit. Die Ergebnisse dieser Überprüfungen sind dem Kulturbericht anzuschließen.
(3) Stand und Gebarung des Joanneumsfonds sowie des FondsProjekte für Kunst im öffentlichen Raum (§ 7) sind in den Kulturbericht aufzunehmen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2012, LGBl. Nr. 13/2013, LGBl. Nr. 6/2017
(1) Die Landesregierung hat dem Landtag jährlich bis Ende September des Folgejahres einen Kulturbericht vorzulegen. Alle Maßnahmen der steirischen Kultur- und Kunstförderung sind darin in ihrer Gesamtheit und in ihrem Zusammenhang darzustellen.
(2) Das Kulturkuratorium überprüft regelmäßig die Fördermaßnahmen gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 auf ihre Zweckmäßigkeit und Wirksamkeit. Die Ergebnisse dieser Überprüfungen sind dem Kulturbericht anzuschließen.
(3) Stand und Gebarung des Joanneumsfonds sowie des FondsProjekte für Kunst im öffentlichen Raum (§ 7) sind in den Kulturbericht aufzunehmen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2012, LGBl. Nr. 13/2013, LGBl. Nr. 6/2017