§ 3 Sbg. LS 1970 (weggefallen)

Salzburger Landwirtschaftliches Siedlungsgesetz 1970

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2023 bis 31.12.9999
§ 3

(1) Siedlungsmaßnahmen sind nur auf Antrag einer im § 2 Abs. 2 litSbg. a und b angeführten Partei in einem Agrarverfahren (Siedlungsverfahren) von den Agrarbehörden durchzuführenLS 1970 seit 28.02.2023 weggefallen.

(2) Im Siedlungsverfahren hat die Agrarbehörde, insbesondere auch durch Beratung der Parteien, darauf hinzuwirken, daß die Siedlungsmaßnahme dem Ziel dieses Gesetzes gerecht wird. Wenn sich die Parteien zur Herbeiführung einer solchen Siedlungsmaßnahme auf einen Übergang von Rechten geeinigt haben, hat die Agrarbehörde diese mit Bescheid zuzuteilen. In diesem Bescheid ist jedenfalls auszusprechen:

a)

die Art der Siedlungsmaßnahme;

b)

die Bezeichnung der in das Verfahren einbezogenen Grundstücke;

c)

allenfalls abgeschlossene Parteienvereinbarungen;

d)

allfällige Verpflichtungen nach § 4;

e)

allfällige katastrale und grundbücherliche Veränderungen.

(3) Darf die Siedlungsmaßnahme nicht durchgeführt werden (§ 1 Abs. 3) oder entspricht der Siedlungswerber nicht den Anforderungen des § 2, so ist der Antrag abzuweisen.

(4) Vor Erlassung eines Bescheides hat die Agrarbehörde die für den Betrieb zuständige Bezirksbauernkammer und Gemeinde zu hören.

(5) Von den Parteien zur Erreichung von Siedlungsmaßnahmen nach § 1 Abs. 2 in verbücherungsfähiger Form abgeschlossene Verträge können einem Siedlungsverfahren zugrunde gelegt werden, wenn ihre Überprüfung durch die Agrarbehörde ergibt, daß sie den Grundsätzen der §§ 1 und 2 entsprechen. In diesem Fall kann die Agrarbehörde, anstatt einen Bescheid nach Abs. 2 zu erlassen, das Zutreffen dieser Voraussetzungen bescheidmäßig feststellen. Die Agrarbehörde hat von Amts wegen die Durchführung dieser Verträge im Grundbuch zu veranlassen.

(6) Die Agrarbehörde hat eine Abschrift des das Siedlungsverfahren abschließenden Bescheides nach dessen Rechtskraft dem für die Erhebung der Grunderwerbsteuer zuständigen Finanzamt zu übermitteln.

Stand vor dem 28.02.2023

In Kraft vom 04.07.1970 bis 28.02.2023
§ 3

(1) Siedlungsmaßnahmen sind nur auf Antrag einer im § 2 Abs. 2 litSbg. a und b angeführten Partei in einem Agrarverfahren (Siedlungsverfahren) von den Agrarbehörden durchzuführenLS 1970 seit 28.02.2023 weggefallen.

(2) Im Siedlungsverfahren hat die Agrarbehörde, insbesondere auch durch Beratung der Parteien, darauf hinzuwirken, daß die Siedlungsmaßnahme dem Ziel dieses Gesetzes gerecht wird. Wenn sich die Parteien zur Herbeiführung einer solchen Siedlungsmaßnahme auf einen Übergang von Rechten geeinigt haben, hat die Agrarbehörde diese mit Bescheid zuzuteilen. In diesem Bescheid ist jedenfalls auszusprechen:

a)

die Art der Siedlungsmaßnahme;

b)

die Bezeichnung der in das Verfahren einbezogenen Grundstücke;

c)

allenfalls abgeschlossene Parteienvereinbarungen;

d)

allfällige Verpflichtungen nach § 4;

e)

allfällige katastrale und grundbücherliche Veränderungen.

(3) Darf die Siedlungsmaßnahme nicht durchgeführt werden (§ 1 Abs. 3) oder entspricht der Siedlungswerber nicht den Anforderungen des § 2, so ist der Antrag abzuweisen.

(4) Vor Erlassung eines Bescheides hat die Agrarbehörde die für den Betrieb zuständige Bezirksbauernkammer und Gemeinde zu hören.

(5) Von den Parteien zur Erreichung von Siedlungsmaßnahmen nach § 1 Abs. 2 in verbücherungsfähiger Form abgeschlossene Verträge können einem Siedlungsverfahren zugrunde gelegt werden, wenn ihre Überprüfung durch die Agrarbehörde ergibt, daß sie den Grundsätzen der §§ 1 und 2 entsprechen. In diesem Fall kann die Agrarbehörde, anstatt einen Bescheid nach Abs. 2 zu erlassen, das Zutreffen dieser Voraussetzungen bescheidmäßig feststellen. Die Agrarbehörde hat von Amts wegen die Durchführung dieser Verträge im Grundbuch zu veranlassen.

(6) Die Agrarbehörde hat eine Abschrift des das Siedlungsverfahren abschließenden Bescheides nach dessen Rechtskraft dem für die Erhebung der Grunderwerbsteuer zuständigen Finanzamt zu übermitteln.

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