§ 4 Sbg. SG 1969

Salzburger Sammlungsgesetz 1969

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.12.1969 bis 31.12.9999

§ 4

 

(1) Die Veranstaltung einer öffentlichen Sammlung bedarf einer behördlichen Bewilligung (Bewilligungsbescheid). Sie wird nach freiem Ermessen der Behörde erteilt und ist nicht übertragbar; ein Anspruch auf die Erteilung der Bewilligung besteht nicht.

(2) Das Ansuchen um Bewilligung ist schriftlich zu stellen; im Gesuch ist das im § 1 bezeichnete Erfordernis glaubhaft zu machen.

(3) Zur Erteilung der Bewilligung ist berufen

a)

wenn der Zweck der öffentlichen Sammlung eine Angelegenheit betrifft, bezüglich der sich das Interesse nur auf die in der Gemeinde verkörperte örtliche Gemeinschaft beschränkt und wenn der Bereich der Sammlung nicht über das Gebiet der Gemeinde hinausreicht, der Bürgermeister im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde;

b)

wenn der Bereich der Sammlung nicht über einen politischen Bezirk oder Teile hievon hinausreicht, ohne daß der Tatbestand der lit. a gegeben ist, die Bezirksverwaltungsbehörde und

c)

wenn sich der Bereich der Sammlung über einen politischen Bezirk hinaus erstreckt, die Landesregierung.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.12.1969 bis 31.12.9999

§ 4

 

(1) Die Veranstaltung einer öffentlichen Sammlung bedarf einer behördlichen Bewilligung (Bewilligungsbescheid). Sie wird nach freiem Ermessen der Behörde erteilt und ist nicht übertragbar; ein Anspruch auf die Erteilung der Bewilligung besteht nicht.

(2) Das Ansuchen um Bewilligung ist schriftlich zu stellen; im Gesuch ist das im § 1 bezeichnete Erfordernis glaubhaft zu machen.

(3) Zur Erteilung der Bewilligung ist berufen

a)

wenn der Zweck der öffentlichen Sammlung eine Angelegenheit betrifft, bezüglich der sich das Interesse nur auf die in der Gemeinde verkörperte örtliche Gemeinschaft beschränkt und wenn der Bereich der Sammlung nicht über das Gebiet der Gemeinde hinausreicht, der Bürgermeister im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde;

b)

wenn der Bereich der Sammlung nicht über einen politischen Bezirk oder Teile hievon hinausreicht, ohne daß der Tatbestand der lit. a gegeben ist, die Bezirksverwaltungsbehörde und

c)

wenn sich der Bereich der Sammlung über einen politischen Bezirk hinaus erstreckt, die Landesregierung.

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