§ 42 Sbg. LPW

Salzburger Landeslehrer-Personalvertretungs-Wahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.10.1967 bis 31.12.9999

§ 42

 

Der Dienststellenwahlausschuß (Zentralwahlausschuß) hat die Wählerliste in der Dienststelle (in den zu ihr gehörenden Schulen) aufzulegen, in der Vertrauenspersonen zu wählen sind. Das Recht, gegen die Wählerlisten Einwendungen zu erheben, beschränkt sich auf die Landeslehrer dieser Dienststelle.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.10.1967 bis 31.12.9999

§ 42

 

Der Dienststellenwahlausschuß (Zentralwahlausschuß) hat die Wählerliste in der Dienststelle (in den zu ihr gehörenden Schulen) aufzulegen, in der Vertrauenspersonen zu wählen sind. Das Recht, gegen die Wählerlisten Einwendungen zu erheben, beschränkt sich auf die Landeslehrer dieser Dienststelle.

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