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(1) Über die mit Erfolg abgelegte Facharbeiterprüfung ist ein Zeugnis auszustellen.
(2) Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission sowie vom Geschäftsführer der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu unterzeichnen und mit dem Rundsiegel zu versehen. Im Zeugnis sind die in den einzelnen Prüfungsgegenständen erreichten Noten auszuweisen sowie die auf Grund erfolgreich abgelegter Zusatzprüfungen erworbenen besonderen Fähigkeiten oder Kenntnisse zu bescheinigen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2017
(1) Über die mit Erfolg abgelegte Facharbeiterprüfung ist ein Zeugnis auszustellen.
(2) Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission sowie vom Geschäftsführer der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu unterzeichnen und mit dem Rundsiegel zu versehen. Im Zeugnis sind die in den einzelnen Prüfungsgegenständen erreichten Noten auszuweisen sowie die auf Grund erfolgreich abgelegter Zusatzprüfungen erworbenen besonderen Fähigkeiten oder Kenntnisse zu bescheinigen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2017