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(1) Soweit Pflanzenschutzmaßnahmen auf Grundstücken, in Baulichkeiten oder an Beförderungsmitteln, die nicht der Pflanzenproduktion dienen, notwendig sind, ist auf deren Zweckbestimmung Rücksicht zu nehmen.
(2) Insbesondere sind daher bei der Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen zu beachten:
a) | in Einzugsgebieten von Quellen, insbesondere von Heilquellen, in Quellenschutzgebieten im Bereiche von Trinkwasserversorgungsanlagen, von Heil-, Pflege-, Kranken- und Fürsorgeanstalten aller Art, von Kuranlagen der Kurorte und anderen öffentlichen Parkanlagen, von Friedhöfen und den zu derartigen Grundstücken oder Baulichkeiten gehörigen Anlagen, wie Wiesen, Gärten, Dämmen, Gräben u. dgl., die von den Gesundheitsämtern mit Rücksicht auf die besondere Verwendung solcher Anlagen vom gesundheitlichen Standpunkte zu treffenden oder getroffenen Anordnungen; | |||||||||
b) | in Naturschutzgebieten und in der näheren Umgebung von Naturdenkmälern die in der betreffenden Verordnung enthaltenen Bestimmungen; | |||||||||
c) | auf Bahngrund oder Bahnanlagen, auf Schiffahrtsanlagen, auf Flugplätzen sowie auf öffentlichem Straßengrund und den dazugehörigen Anlagen, wie Dämmen, Gräben u. dgl., die der Wahrung der Regelmäßigkeit, Ordnung und Sicherheit des öffentlichen Verkehrs dienenden Vorschriften; das Betreten von Bahnanlagen, Flugplätzen und Schiffahrtsanlagen zum Zwecke amtlicher Erhebungen oder Entnahme von Pflanzenproben ist daher auch den sonst hiezu befugten Personen nur unter Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen gestattet. |
(3) Weiters ist zum Schutz der Bienen bei Anwendung von Pflanzenschutzmaßnahmen zu beachten:
1. | Die Anwendung von bienenschädlichen Mitteln auf blühende Kulturpflanzen ist verboten. | |||||||||
2. | Bei der Behandlung von Pflanzen mit bienenschädlichen Mitteln ist darauf zu achten, daß blühende Unter- oder Zwischenkulturen von den Mitteln nicht getroffen werden. | |||||||||
3. | Pflanzen, die in einem Abstand bis zu 30 m von Bienenstöcken stehen, dürfen auch kurz vor und kurz nach der Blüte nur außerhalb der Flugzeit der Bienen mit bienenschädlichen Mitteln behandelt werden. | |||||||||
4. | Großbekämpfungen von Pflanzenschädlingen, z. B. vom Flugzeug aus oder unter massiertem Einsatz zahlreicher Motorgeräte, dürfen nur nach Verständigung der Eigentümer von Bienenstöcken, die innerhalb eines Umkreises von 3 km um das Behandlungsgebiet stehen, durchgeführt werden, damit entsprechende Vorkehrungen zum Schutze der Bienen getroffen werden können. |
(4) Die Bestimmungen des Abs. 3 Z. 1 gelten nicht für die Behandlung von Reben und Kartoffeln und für die wissenschaftlichen Versuche der für Pflanzenschutzaufgaben zuständigen Versuchsanstalten. Weitere Ausnahmen von den Bestimmungen des Abs. 3 Z. 1 können von der Landesregierung nach Anhörung des Pflanzenschutzdienstes bewilligt werden, wenn die Anwendung von bienenschädlichen Mitteln auf blühende Pflanzen zur Verhinderung größerer volkswirtschaftlicher Schäden bei der Bekämpfung besonderer Kulturpflanzenschädlinge unvermeidbar ist.
(1) Soweit Pflanzenschutzmaßnahmen auf Grundstücken, in Baulichkeiten oder an Beförderungsmitteln, die nicht der Pflanzenproduktion dienen, notwendig sind, ist auf deren Zweckbestimmung Rücksicht zu nehmen.
(2) Insbesondere sind daher bei der Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen zu beachten:
a) | in Einzugsgebieten von Quellen, insbesondere von Heilquellen, in Quellenschutzgebieten im Bereiche von Trinkwasserversorgungsanlagen, von Heil-, Pflege-, Kranken- und Fürsorgeanstalten aller Art, von Kuranlagen der Kurorte und anderen öffentlichen Parkanlagen, von Friedhöfen und den zu derartigen Grundstücken oder Baulichkeiten gehörigen Anlagen, wie Wiesen, Gärten, Dämmen, Gräben u. dgl., die von den Gesundheitsämtern mit Rücksicht auf die besondere Verwendung solcher Anlagen vom gesundheitlichen Standpunkte zu treffenden oder getroffenen Anordnungen; | |||||||||
b) | in Naturschutzgebieten und in der näheren Umgebung von Naturdenkmälern die in der betreffenden Verordnung enthaltenen Bestimmungen; | |||||||||
c) | auf Bahngrund oder Bahnanlagen, auf Schiffahrtsanlagen, auf Flugplätzen sowie auf öffentlichem Straßengrund und den dazugehörigen Anlagen, wie Dämmen, Gräben u. dgl., die der Wahrung der Regelmäßigkeit, Ordnung und Sicherheit des öffentlichen Verkehrs dienenden Vorschriften; das Betreten von Bahnanlagen, Flugplätzen und Schiffahrtsanlagen zum Zwecke amtlicher Erhebungen oder Entnahme von Pflanzenproben ist daher auch den sonst hiezu befugten Personen nur unter Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen gestattet. |
(3) Weiters ist zum Schutz der Bienen bei Anwendung von Pflanzenschutzmaßnahmen zu beachten:
1. | Die Anwendung von bienenschädlichen Mitteln auf blühende Kulturpflanzen ist verboten. | |||||||||
2. | Bei der Behandlung von Pflanzen mit bienenschädlichen Mitteln ist darauf zu achten, daß blühende Unter- oder Zwischenkulturen von den Mitteln nicht getroffen werden. | |||||||||
3. | Pflanzen, die in einem Abstand bis zu 30 m von Bienenstöcken stehen, dürfen auch kurz vor und kurz nach der Blüte nur außerhalb der Flugzeit der Bienen mit bienenschädlichen Mitteln behandelt werden. | |||||||||
4. | Großbekämpfungen von Pflanzenschädlingen, z. B. vom Flugzeug aus oder unter massiertem Einsatz zahlreicher Motorgeräte, dürfen nur nach Verständigung der Eigentümer von Bienenstöcken, die innerhalb eines Umkreises von 3 km um das Behandlungsgebiet stehen, durchgeführt werden, damit entsprechende Vorkehrungen zum Schutze der Bienen getroffen werden können. |
(4) Die Bestimmungen des Abs. 3 Z. 1 gelten nicht für die Behandlung von Reben und Kartoffeln und für die wissenschaftlichen Versuche der für Pflanzenschutzaufgaben zuständigen Versuchsanstalten. Weitere Ausnahmen von den Bestimmungen des Abs. 3 Z. 1 können von der Landesregierung nach Anhörung des Pflanzenschutzdienstes bewilligt werden, wenn die Anwendung von bienenschädlichen Mitteln auf blühende Pflanzen zur Verhinderung größerer volkswirtschaftlicher Schäden bei der Bekämpfung besonderer Kulturpflanzenschädlinge unvermeidbar ist.