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(1) Bei allen Förderungsmaßnahmen nach diesem Gesetz ist auf dessen Ziele sowie auf Transparenz und Ausgewogenheit Bedacht zu nehmen.
(2) Förderungen haben nach Maßgabe der im LandesvoranschlagLandesbudget vorgesehenen einschlägigen Mittel unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Rechtmäßigkeit zu erfolgen.
(3) Im Zentrum der Förderung stehen Künstlerinnen und Künstler sowie die Produktion und die Vermittlung von Kunst.
(4) Zentrales Kriterium ist die Förderung von künstlerischer Qualität. Besonderes Augenmerk ist auf die regionale Kulturarbeit zu legen. Auf Veränderungen in den einzelnen Bereichen, Gattungen, Ausdrucksformen und Entwicklungen ist in besonderem Maße Bedacht zu nehmen. Es ist auf eine bereichsbezogen (§ 2 Abs.1) ausgewogene Verteilung der Fördermittel unter Berücksichtigung von städtischen und regionalen Aspekten Bedacht zu nehmen.
(5) Förderungen können einzelnen oder mehreren Menschen (z. B. Gruppen von Kunstschaffenden) sowie juristischen Personen gewährt werden.
(6) Basisförderung wird auch für Vorhaben gewährt, die über jährliche Budgetansätze oder Gesetzgebungsperioden hinausreichen.
(7) Auf die Gewährung von Förderungen nach diesem Gesetz sowie auf eine bestimmte Art oder Höhe der Förderung besteht kein Rechtsanspruch.
(8) Durch die Förderung der kulturellen Tätigkeit nach diesem Gesetz wird die Förderung der Kultur und der Kunst durch andere öffentliche sowie durch private Förderungsträger nicht berührt. Für die Basis- und Einzelförderung gilt, dass eine Abstimmung der Fördermaßnahmen, insbesondere mit den Förderungsleistungen anderer Rechtsträger, nicht zur Voraussetzung für eine Förderungsleistung des Landes Steiermark gemacht werden darf. Auf Wunsch der Förderungswerberin/des Förderungswerbers informiert die Landesregierung über weitere Förderungsmöglichkeiten für eine bestimmte Tätigkeit bzw. ein bestimmtes Vorhaben.
(9) Dient ein kulturelles oder künstlerisches Vorhaben vorwiegend anderen, z. B. wirtschaftlichen oder touristischen Zwecken, darf die Förderung nicht vorwiegend aus Mitteln der Kulturförderung erfolgen, sondern nur zu einem entsprechend geringeren Anteil.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 6/2017
(1) Bei allen Förderungsmaßnahmen nach diesem Gesetz ist auf dessen Ziele sowie auf Transparenz und Ausgewogenheit Bedacht zu nehmen.
(2) Förderungen haben nach Maßgabe der im LandesvoranschlagLandesbudget vorgesehenen einschlägigen Mittel unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Rechtmäßigkeit zu erfolgen.
(3) Im Zentrum der Förderung stehen Künstlerinnen und Künstler sowie die Produktion und die Vermittlung von Kunst.
(4) Zentrales Kriterium ist die Förderung von künstlerischer Qualität. Besonderes Augenmerk ist auf die regionale Kulturarbeit zu legen. Auf Veränderungen in den einzelnen Bereichen, Gattungen, Ausdrucksformen und Entwicklungen ist in besonderem Maße Bedacht zu nehmen. Es ist auf eine bereichsbezogen (§ 2 Abs.1) ausgewogene Verteilung der Fördermittel unter Berücksichtigung von städtischen und regionalen Aspekten Bedacht zu nehmen.
(5) Förderungen können einzelnen oder mehreren Menschen (z. B. Gruppen von Kunstschaffenden) sowie juristischen Personen gewährt werden.
(6) Basisförderung wird auch für Vorhaben gewährt, die über jährliche Budgetansätze oder Gesetzgebungsperioden hinausreichen.
(7) Auf die Gewährung von Förderungen nach diesem Gesetz sowie auf eine bestimmte Art oder Höhe der Förderung besteht kein Rechtsanspruch.
(8) Durch die Förderung der kulturellen Tätigkeit nach diesem Gesetz wird die Förderung der Kultur und der Kunst durch andere öffentliche sowie durch private Förderungsträger nicht berührt. Für die Basis- und Einzelförderung gilt, dass eine Abstimmung der Fördermaßnahmen, insbesondere mit den Förderungsleistungen anderer Rechtsträger, nicht zur Voraussetzung für eine Förderungsleistung des Landes Steiermark gemacht werden darf. Auf Wunsch der Förderungswerberin/des Förderungswerbers informiert die Landesregierung über weitere Förderungsmöglichkeiten für eine bestimmte Tätigkeit bzw. ein bestimmtes Vorhaben.
(9) Dient ein kulturelles oder künstlerisches Vorhaben vorwiegend anderen, z. B. wirtschaftlichen oder touristischen Zwecken, darf die Förderung nicht vorwiegend aus Mitteln der Kulturförderung erfolgen, sondern nur zu einem entsprechend geringeren Anteil.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 6/2017