§ 29 Sbg. LPW

Salzburger Landeslehrer-Personalvertretungs-Wahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.11.1975 bis 31.12.9999

Wahlanfechtung

 

§ 29

 

(1) Wird eine Wahl im Sinne des § 20 Abs. 14 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes für ungültig erklärt, so ist sie unverzüglich neu auszuschreiben und durchzuführen.

(2) Wurde nicht die gesamte Wahl für ungültig erklärt, sondern nur in einem Teile dieser eine Verletzung des Wahlverfahrens festgestellt, so ist dieser Teil der Wahl unverzüglich zu wiederholen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.11.1975 bis 31.12.9999

Wahlanfechtung

 

§ 29

 

(1) Wird eine Wahl im Sinne des § 20 Abs. 14 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes für ungültig erklärt, so ist sie unverzüglich neu auszuschreiben und durchzuführen.

(2) Wurde nicht die gesamte Wahl für ungültig erklärt, sondern nur in einem Teile dieser eine Verletzung des Wahlverfahrens festgestellt, so ist dieser Teil der Wahl unverzüglich zu wiederholen.

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