§ 12 KuKuFöG 2005 Gemeinsame Bestimmungen für das Kulturkuratorium und die Fachexpertinnen/Fachexperten

Steiermärkisches Kultur- und Kunstförderungsgesetz 2005 - KuKuFöG 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

(1) Das Kulturkuratorium ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder vor der Sitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung rechtzeitig eingeladen wurden und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst; Stimmenthaltung ist außer bei Befangenheit unzulässig. Bei den Sitzungen besteht außer bei gerechtfertigter Abwesenheit Anwesenheitspflicht. Diese Bestimmungen gelten auch für die kollegiale Tätigkeit der Fachexpertinnen/Fachexperten.

(2) Für die Mitglieder des Kulturkuratoriums und die Fachexpertinnen/Fachexperten gilt:

1.

Bei vorzeitigem Ausscheiden, insbesondere im Falle des jederzeitigen Widerrufs der Bestellung durch die Landesregierung oder der Bekanntgabe des Zurücklegens der Funktion, ist die Nachbesetzung für die restliche Dauer der laufenden Funktionsperiode vorzunehmen.

2.

Sie haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit im Sinne desein Befangenheitsgrund gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 bis 3 Allgemeines VerwaltungsgesetzVerwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der jeweils geltenden Fassung, in Zweifel zu ziehen vorliegt. Die befangene Person kann jedoch um Erteilung von Auskünften zur Sache ersucht werden.

3.

Ihre Tätigkeit ist durch eine gemeinsame Geschäftsordnung zu regeln, die vom Kulturkuratorium zu beschließen und von der Landesregierung zu genehmigen ist. Für diesen Beschluss ist abweichend von Abs. 1 die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder und die Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich; Stimmenthaltung ist unzulässig.

4.

Sie haben Anspruch auf Ersatz der Reisegebühren nach dem Steiermärkischen Landes-Reisegebührengesetz, LGBl. Nr. 24/1999, in der jeweils geltenden Fassung, weiters auf eine Entschädigung, die durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2012, LGBl. Nr. 13/2013, LGBl. Nr. 6/2017

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 07.02.2013 bis 31.12.2016

(1) Das Kulturkuratorium ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder vor der Sitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung rechtzeitig eingeladen wurden und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst; Stimmenthaltung ist außer bei Befangenheit unzulässig. Bei den Sitzungen besteht außer bei gerechtfertigter Abwesenheit Anwesenheitspflicht. Diese Bestimmungen gelten auch für die kollegiale Tätigkeit der Fachexpertinnen/Fachexperten.

(2) Für die Mitglieder des Kulturkuratoriums und die Fachexpertinnen/Fachexperten gilt:

1.

Bei vorzeitigem Ausscheiden, insbesondere im Falle des jederzeitigen Widerrufs der Bestellung durch die Landesregierung oder der Bekanntgabe des Zurücklegens der Funktion, ist die Nachbesetzung für die restliche Dauer der laufenden Funktionsperiode vorzunehmen.

2.

Sie haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit im Sinne desein Befangenheitsgrund gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 bis 3 Allgemeines VerwaltungsgesetzVerwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der jeweils geltenden Fassung, in Zweifel zu ziehen vorliegt. Die befangene Person kann jedoch um Erteilung von Auskünften zur Sache ersucht werden.

3.

Ihre Tätigkeit ist durch eine gemeinsame Geschäftsordnung zu regeln, die vom Kulturkuratorium zu beschließen und von der Landesregierung zu genehmigen ist. Für diesen Beschluss ist abweichend von Abs. 1 die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder und die Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich; Stimmenthaltung ist unzulässig.

4.

Sie haben Anspruch auf Ersatz der Reisegebühren nach dem Steiermärkischen Landes-Reisegebührengesetz, LGBl. Nr. 24/1999, in der jeweils geltenden Fassung, weiters auf eine Entschädigung, die durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2012, LGBl. Nr. 13/2013, LGBl. Nr. 6/2017

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