§ 10 Sbg. SG 1969

Salzburger Sammlungsgesetz 1969

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999

§ 10

(1) Übertretungen dieses Gesetzes, insbesondere die Veranstaltung einer öffentlichen Sammlung ohne behördliche Bewilligung, die Mitwirkung daran, die Überschreitung einer erhaltenen Bewilligung und jede Übertretung der zur Durchführung des Gesetzes erlassenen Bestimmungen und der im einzelnen Falle getroffenen Anordnungen sind, sofern die Handlung nicht nach § 3b des Salzburger Landes-Polizeistrafgesetzes, LGBl. Nr. 58/1975, strafbar ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3.000 S220 € oder mit einer Arreststrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen. Neben dieser Strafe können die unbefugt gesammelten Spenden für verfallen erklärt werden. Die Strafbeträge und die verfallenen Spenden fließen dem Lande zu.

(2) Der gleichen Strafe unterliegt der Versuch einer Übertretung.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.04.1979 bis 31.12.2001

§ 10

(1) Übertretungen dieses Gesetzes, insbesondere die Veranstaltung einer öffentlichen Sammlung ohne behördliche Bewilligung, die Mitwirkung daran, die Überschreitung einer erhaltenen Bewilligung und jede Übertretung der zur Durchführung des Gesetzes erlassenen Bestimmungen und der im einzelnen Falle getroffenen Anordnungen sind, sofern die Handlung nicht nach § 3b des Salzburger Landes-Polizeistrafgesetzes, LGBl. Nr. 58/1975, strafbar ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3.000 S220 € oder mit einer Arreststrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen. Neben dieser Strafe können die unbefugt gesammelten Spenden für verfallen erklärt werden. Die Strafbeträge und die verfallenen Spenden fließen dem Lande zu.

(2) Der gleichen Strafe unterliegt der Versuch einer Übertretung.

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