§ 13 lfw AP-VO Zeugnis der Meisterinnenprüfung/Meisterprüfung

Ausbildung und Prüfung zur Facharbeiterin/zum Facharbeiter und zur Meisterin/zum Meister auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.03.2017 bis 31.12.9999

Über die mit Erfolg abgelegte Meisterprüfung ist ein Zeugnis auszustellen. § 9 ist sinngemäß anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2017

Stand vor dem 09.03.2017

In Kraft vom 01.11.1997 bis 09.03.2017

Über die mit Erfolg abgelegte Meisterprüfung ist ein Zeugnis auszustellen. § 9 ist sinngemäß anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2017

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