§ 1 Sbg. SG 1969

Salzburger Sammlungsgesetz 1969

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.12.1969 bis 31.12.9999

§ 1

 

Öffentliche Sammlungen sind nur zu wohltätigen, gemeinnützigen oder kulturellen Zwecken und nur dann statthaft, wenn die Erfüllung dieser Zwecke auf öffentliche Sammlungen angewiesen ist.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.12.1969 bis 31.12.9999

§ 1

 

Öffentliche Sammlungen sind nur zu wohltätigen, gemeinnützigen oder kulturellen Zwecken und nur dann statthaft, wenn die Erfüllung dieser Zwecke auf öffentliche Sammlungen angewiesen ist.

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