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Gemäß § 18 des Bundesgesetzes vom 2. Juni 1948, BGBl. Nr. 124, über den Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz) sind alle Eingaben, Zeugnisse, Verhandlungsschriften und amtliche Ausfertigungen in den durch dieses Gesetz geregelten Angelegenheiten von Stempel- und Rechtsgebühren befreit.
Gemäß § 18 des Bundesgesetzes vom 2. Juni 1948, BGBl. Nr. 124, über den Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz) sind alle Eingaben, Zeugnisse, Verhandlungsschriften und amtliche Ausfertigungen in den durch dieses Gesetz geregelten Angelegenheiten von Stempel- und Rechtsgebühren befreit.