§ 21 Sbg. KPSG

Salzburger Kulturpflanzenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1949 bis 31.12.9999

§ 21

 

Gemäß § 18 des Bundesgesetzes vom 2. Juni 1948, BGBl. Nr. 124, über den Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz) sind alle Eingaben, Zeugnisse, Verhandlungsschriften und amtliche Ausfertigungen in den durch dieses Gesetz geregelten Angelegenheiten von Stempel- und Rechtsgebühren befreit.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1949 bis 31.12.9999

§ 21

 

Gemäß § 18 des Bundesgesetzes vom 2. Juni 1948, BGBl. Nr. 124, über den Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz) sind alle Eingaben, Zeugnisse, Verhandlungsschriften und amtliche Ausfertigungen in den durch dieses Gesetz geregelten Angelegenheiten von Stempel- und Rechtsgebühren befreit.

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