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(1) Der Landeskulturbeirat wird beim Amt derDie Landesregierung eingerichtet. Er besteht aus 15 geeigneten, im Kulturbereich tätigen Personen, die von der Landesregierung für die Dauer von fünf Jahren bestellt werden. Für fünf Mitglieder erfolgt die Bestellung auf Vorschlag des bestehenden Landeskulturbeirates. Weiters ist eine Einladung, Personenvorschläge zu erstatten, mindestens vier Wochen vorKulturkuratoriums für jeden der Bestellung auch öffentlich bekannt zu machen; fünf weitere Mitglieder sollen auf Grundin § 2 Abs. 1 genannten Bereiche drei Fachexpertinnen/Fachexperten. Dazu sind geeignete, im Kulturbereich tätige Personen heranzuziehen. Die Funktionsperiode der so erhaltenen Personenvorschläge bestellt werden. BeiFachexpertinnen/Fachexperten endet zugleich mit der Erstattung der Vorschläge und bei der BestellungFunktionsperiode des Beirates ist auf Ausgewogenheit im Hinblick auf die kulturellen Sparten, die Regionen der Steiermark sowie die Geschlechter zu achtenKulturkuratoriums.
(2) Der Landeskulturbeirat gibt sichDie Fachexpertinnen/Fachexperten werden kollegial tätig (§ 6 Abs. 3). Ihre Tätigkeit ist durch eine gemeinsame Geschäftsordnung zu regeln (§ 12).
(3) Der Landeskulturbeirat ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder mindestens 14 Tage vor der Sitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen wurden und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist, bei Beschlüssen über die Geschäftsordnung mindestens zwei DrittelAnm. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst, bei Beschlüssen über die Geschäftsordnung mit deren Zweidrittelmehrheit; Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.
(4) Die konstituierende Sitzung wird von der Landeskulturreferentin/dem Landeskulturreferenten einberufen; die Einladung muss mindestens 14 Tage vor dem Sitzungstermin erfolgen. Der Landeskulturbeirat wählt in dieser Sitzung eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden aus seiner Mitte.
(5) Der Landeskulturbeirat ist mindestens vierteljährlich einzuberufen.
(6) Die Mitglieder des Landeskulturbeirates haben Anspruch auf Ersatz der Reisegebühren nach dem Steiermärkischen Landes-Reisegebührengesetz, LGBl. Nr. 24/1999,: in der jeweils geltenden Fassung LGBl. Nr. 44/2012, weiters auf eine angemessene Entschädigung, die durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen ist.LGBl. Nr. 13/2013
(1) Der Landeskulturbeirat wird beim Amt derDie Landesregierung eingerichtet. Er besteht aus 15 geeigneten, im Kulturbereich tätigen Personen, die von der Landesregierung für die Dauer von fünf Jahren bestellt werden. Für fünf Mitglieder erfolgt die Bestellung auf Vorschlag des bestehenden Landeskulturbeirates. Weiters ist eine Einladung, Personenvorschläge zu erstatten, mindestens vier Wochen vorKulturkuratoriums für jeden der Bestellung auch öffentlich bekannt zu machen; fünf weitere Mitglieder sollen auf Grundin § 2 Abs. 1 genannten Bereiche drei Fachexpertinnen/Fachexperten. Dazu sind geeignete, im Kulturbereich tätige Personen heranzuziehen. Die Funktionsperiode der so erhaltenen Personenvorschläge bestellt werden. BeiFachexpertinnen/Fachexperten endet zugleich mit der Erstattung der Vorschläge und bei der BestellungFunktionsperiode des Beirates ist auf Ausgewogenheit im Hinblick auf die kulturellen Sparten, die Regionen der Steiermark sowie die Geschlechter zu achtenKulturkuratoriums.
(2) Der Landeskulturbeirat gibt sichDie Fachexpertinnen/Fachexperten werden kollegial tätig (§ 6 Abs. 3). Ihre Tätigkeit ist durch eine gemeinsame Geschäftsordnung zu regeln (§ 12).
(3) Der Landeskulturbeirat ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder mindestens 14 Tage vor der Sitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen wurden und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist, bei Beschlüssen über die Geschäftsordnung mindestens zwei DrittelAnm. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst, bei Beschlüssen über die Geschäftsordnung mit deren Zweidrittelmehrheit; Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.
(4) Die konstituierende Sitzung wird von der Landeskulturreferentin/dem Landeskulturreferenten einberufen; die Einladung muss mindestens 14 Tage vor dem Sitzungstermin erfolgen. Der Landeskulturbeirat wählt in dieser Sitzung eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden aus seiner Mitte.
(5) Der Landeskulturbeirat ist mindestens vierteljährlich einzuberufen.
(6) Die Mitglieder des Landeskulturbeirates haben Anspruch auf Ersatz der Reisegebühren nach dem Steiermärkischen Landes-Reisegebührengesetz, LGBl. Nr. 24/1999,: in der jeweils geltenden Fassung LGBl. Nr. 44/2012, weiters auf eine angemessene Entschädigung, die durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen ist.LGBl. Nr. 13/2013