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(1) Mehrere der im § 2 Abs. 3 litSbg. a genannten Personen können von der Agrarbehörde mit Bescheid zu einer Siedlungsgemeinschaft zusammengefaßt werden, wenn zur erfolgreichen Durchführung eines Siedlungsverfahrens die Vereinigung der persönlichen und wirtschaftlichen Kräfte der einzelnen Siedler erforderlich ist. Die Siedlungsgemeinschaften sind von der Agrarbehörde mit Bescheid aufzulösen, wenn die Voraussetzungen ihrer ErrichtungLS 1970 seit 28.02.2023 weggefallen sind.
(2) Die näheren Bestimmungen über die Organisation und die Aufgaben einer solchen Siedlungsgemeinschaft bleiben einer besonderen gesetzlichen Regelung vorbehalten.
(1) Mehrere der im § 2 Abs. 3 litSbg. a genannten Personen können von der Agrarbehörde mit Bescheid zu einer Siedlungsgemeinschaft zusammengefaßt werden, wenn zur erfolgreichen Durchführung eines Siedlungsverfahrens die Vereinigung der persönlichen und wirtschaftlichen Kräfte der einzelnen Siedler erforderlich ist. Die Siedlungsgemeinschaften sind von der Agrarbehörde mit Bescheid aufzulösen, wenn die Voraussetzungen ihrer ErrichtungLS 1970 seit 28.02.2023 weggefallen sind.
(2) Die näheren Bestimmungen über die Organisation und die Aufgaben einer solchen Siedlungsgemeinschaft bleiben einer besonderen gesetzlichen Regelung vorbehalten.