§ 11 Sbg. BWG § 11

Salzburger Bienenwirtschaftsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Auf das Verfahren der zuständigen Organe der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg in Vollziehung dieses Gesetzes findet das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 Anwendung. Vor Erlassung eines Bescheides ist der Landesverein der Bienenzüchter für Salzburg als die gemäß § 30 Abs 1 des Salzburger Landwirtschaftskammergesetzes 1970 anerkannte Fachorganisation auf dem Gebiet der Bienenzucht zu hören.

(2) Gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde und der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg kann das Rechtsmittel der Berufung erhoben werden, über die der Unabhängige Verwaltungssenat zu entscheiden hat.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.2013

(1) Auf das Verfahren der zuständigen Organe der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg in Vollziehung dieses Gesetzes findet das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 Anwendung. Vor Erlassung eines Bescheides ist der Landesverein der Bienenzüchter für Salzburg als die gemäß § 30 Abs 1 des Salzburger Landwirtschaftskammergesetzes 1970 anerkannte Fachorganisation auf dem Gebiet der Bienenzucht zu hören.

(2) Gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde und der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg kann das Rechtsmittel der Berufung erhoben werden, über die der Unabhängige Verwaltungssenat zu entscheiden hat.

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