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(1) Auf das Verfahren der zuständigen Organe der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg in Vollziehung dieses Gesetzes findet das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 Anwendung. Vor Erlassung eines Bescheides ist der Landesverein der Bienenzüchter für Salzburg als die gemäß § 30 Abs 1 des Salzburger Landwirtschaftskammergesetzes 1970 anerkannte Fachorganisation auf dem Gebiet der Bienenzucht zu hören.
(1) Auf das Verfahren der zuständigen Organe der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg in Vollziehung dieses Gesetzes findet das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 Anwendung. Vor Erlassung eines Bescheides ist der Landesverein der Bienenzüchter für Salzburg als die gemäß § 30 Abs 1 des Salzburger Landwirtschaftskammergesetzes 1970 anerkannte Fachorganisation auf dem Gebiet der Bienenzucht zu hören.