§ 2 Sbg. LPW

Salzburger Landeslehrer-Personalvertretungs-Wahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.10.2004 bis 31.12.9999

II. Errichtung von Dienststellenausschüssen

DienststellenwahlausschußDienststellenwahlausschuss

§ 2

Der DienststellenwahlausschußDienststellenwahlausschuss (§ 16 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) besteht in Dienststellen mit 20 bis 300 Landeslehrern aus drei Mitgliedern und, in Dienststellen mit mehr als 300 bis 1.000 Landeslehrern aus fünf Mitgliedern und mit mehr als 1.000 Landeslehrern aus sieben Mitgliedern.

Stand vor dem 25.10.2004

In Kraft vom 23.09.1967 bis 25.10.2004

II. Errichtung von Dienststellenausschüssen

DienststellenwahlausschußDienststellenwahlausschuss

§ 2

Der DienststellenwahlausschußDienststellenwahlausschuss (§ 16 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) besteht in Dienststellen mit 20 bis 300 Landeslehrern aus drei Mitgliedern und, in Dienststellen mit mehr als 300 bis 1.000 Landeslehrern aus fünf Mitgliedern und mit mehr als 1.000 Landeslehrern aus sieben Mitgliedern.

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