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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
II. Errichtung von Dienststellenausschüssen
DienststellenwahlausschußDienststellenwahlausschuss
Der DienststellenwahlausschußDienststellenwahlausschuss (§ 16 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) besteht in Dienststellen mit 20 bis 300 Landeslehrern aus drei Mitgliedern und, in Dienststellen mit mehr als 300 bis 1.000 Landeslehrern aus fünf Mitgliedern und mit mehr als 1.000 Landeslehrern aus sieben Mitgliedern.
II. Errichtung von Dienststellenausschüssen
DienststellenwahlausschußDienststellenwahlausschuss
Der DienststellenwahlausschußDienststellenwahlausschuss (§ 16 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) besteht in Dienststellen mit 20 bis 300 Landeslehrern aus drei Mitgliedern und, in Dienststellen mit mehr als 300 bis 1.000 Landeslehrern aus fünf Mitgliedern und mit mehr als 1.000 Landeslehrern aus sieben Mitgliedern.