§ 15 Sbg. KPSG

Salzburger Kulturpflanzenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1949 bis 31.12.9999

§ 15

 

Proben von Pflanzen oder Pflanzenteilen, die von Krankheiten oder Schädlingen befallen sind, dürfen nur derart verpackt zur Versendung gelangen, daß ein Ausstreuen des Inhaltes der Sendung während des Transportes sicher vermieden wird.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1949 bis 31.12.9999

§ 15

 

Proben von Pflanzen oder Pflanzenteilen, die von Krankheiten oder Schädlingen befallen sind, dürfen nur derart verpackt zur Versendung gelangen, daß ein Ausstreuen des Inhaltes der Sendung während des Transportes sicher vermieden wird.

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