§ 18 Sbg. KPSG

Salzburger Kulturpflanzenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1949 bis 31.12.9999

§ 18

 

(1) Nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel kann die Landesregierung Beiträge zu den Kosten, die bei der Durchführung dieses Gesetzes erwachsen, bewilligen.

(2) Insbesondere sollen Beiträge gewährt werden

a)

zur Entschädigung der durch Verfügungen im Sinne des § 11 Betroffenen;

b)

zur Beschaffung von Pflanzenschutzmitteln und den zu ihrer Anwendung erforderlichen Geräten;

c)

zur Beschaffung von Saatgut, Setzlingen und Edelreisern, insbesondere solcher Sorten, die sich durch besondere Widerstandsfähigkeit gegen gewisse Pflanzenkrankheiten oder Pflanzenschädlinge auszeichnen;

d)

zu den Kosten behördlich angeordneter Untersuchungs- und Überwachungsmaßnahmen;

e)

zu den Kosten, die der Landwirtschaftskammer für Salzburg bei Erfüllung ihrer Aufgaben auf dem Gebiete des Pflanzenschutzes erwachsen.

(3) Zu den bei Durchführung dieses Gesetzes erwachsenden Kosten können auch die Gemeinden im Rahmen der vorhandenen Gemeindemittel durch die Landesregierung zur Beitragsleistung herangezogen werden. Bei Bemessung der Höhe dieses Beitrages muß auf den Wert der Schutzmaßnahme für die betreffende Gemeinde Rücksicht genommen werden.

(4) Die Bundesanstalt für Pflanzenschutz in Wien hat die Kosten ihrer Tätigkeit dann selbst zu tragen, wenn an dieser ein vom Bund wahrzunehmendes Interesse besteht oder die mit ihr verbundenen Untersuchungen keinen bedeutenden Zeit- und Kostenaufwand erfordern und in der Bundesanstalt selbst durchgeführt werden können.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1949 bis 31.12.9999

§ 18

 

(1) Nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel kann die Landesregierung Beiträge zu den Kosten, die bei der Durchführung dieses Gesetzes erwachsen, bewilligen.

(2) Insbesondere sollen Beiträge gewährt werden

a)

zur Entschädigung der durch Verfügungen im Sinne des § 11 Betroffenen;

b)

zur Beschaffung von Pflanzenschutzmitteln und den zu ihrer Anwendung erforderlichen Geräten;

c)

zur Beschaffung von Saatgut, Setzlingen und Edelreisern, insbesondere solcher Sorten, die sich durch besondere Widerstandsfähigkeit gegen gewisse Pflanzenkrankheiten oder Pflanzenschädlinge auszeichnen;

d)

zu den Kosten behördlich angeordneter Untersuchungs- und Überwachungsmaßnahmen;

e)

zu den Kosten, die der Landwirtschaftskammer für Salzburg bei Erfüllung ihrer Aufgaben auf dem Gebiete des Pflanzenschutzes erwachsen.

(3) Zu den bei Durchführung dieses Gesetzes erwachsenden Kosten können auch die Gemeinden im Rahmen der vorhandenen Gemeindemittel durch die Landesregierung zur Beitragsleistung herangezogen werden. Bei Bemessung der Höhe dieses Beitrages muß auf den Wert der Schutzmaßnahme für die betreffende Gemeinde Rücksicht genommen werden.

(4) Die Bundesanstalt für Pflanzenschutz in Wien hat die Kosten ihrer Tätigkeit dann selbst zu tragen, wenn an dieser ein vom Bund wahrzunehmendes Interesse besteht oder die mit ihr verbundenen Untersuchungen keinen bedeutenden Zeit- und Kostenaufwand erfordern und in der Bundesanstalt selbst durchgeführt werden können.

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