§ 10 KuKuFöG 2005 Aufgaben des Kulturkuratoriums

Steiermärkisches Kultur- und Kunstförderungsgesetz 2005 - KuKuFöG 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

Das Kulturkuratorium hat folgende Aufgaben:

1.

Ansuchen um finanzielle Förderung fachlich zu beurteilen (§ 6);

2.

diehinsichtlich des kulturpolitischen Konzeptes der Landesregierung bei der Vergabe der Mittel des Fondsdie Erbringung eines Vorschlages für Kunst im öffentlichen Raum zu beratendas erste Konzept, die Abgabe einer Stellungnahme vor dessen Änderung sowie die jährliche Evaluierung (§ 8§ 7);

3.

zum Kulturbericht beizutragen (§ 14);

4.

eine gemeinsame Geschäftsordnung zu beschließen (§ 12);

5.

als Mediator für die Kulturschaffenden und Berater der Landesregierung zu fungieren;

6.

an die Landesregierung mit kulturpolitischen und kulturellen wie künstlerischen Zielsetzungen heranzutreten, Vorschläge zur Verwirklichung größerer Projekte zu erstatten und sie in grundsätzlichen diesbezüglichen Fragen zu beraten;

7.

die Landesregierung bei strukturellen Veränderungen und bei Schwerpunktsetzungen sowie beim Wahrnehmen von Eigentümerrechten im Kulturbereich zu beraten;

8.

Entwürfe von Gesetzen und Verordnungen des Landes, die kulturelle Belange betreffen, zu begutachten;

9.

von sich aus zu grundsätzlichen Fragen der Kultur- und Kunstpolitik Stellung zu nehmen und diese Stellungnahmen zu veröffentlichen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2013, LGBl. Nr. 6/2017

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 07.02.2013 bis 31.12.2016

Das Kulturkuratorium hat folgende Aufgaben:

1.

Ansuchen um finanzielle Förderung fachlich zu beurteilen (§ 6);

2.

diehinsichtlich des kulturpolitischen Konzeptes der Landesregierung bei der Vergabe der Mittel des Fondsdie Erbringung eines Vorschlages für Kunst im öffentlichen Raum zu beratendas erste Konzept, die Abgabe einer Stellungnahme vor dessen Änderung sowie die jährliche Evaluierung (§ 8§ 7);

3.

zum Kulturbericht beizutragen (§ 14);

4.

eine gemeinsame Geschäftsordnung zu beschließen (§ 12);

5.

als Mediator für die Kulturschaffenden und Berater der Landesregierung zu fungieren;

6.

an die Landesregierung mit kulturpolitischen und kulturellen wie künstlerischen Zielsetzungen heranzutreten, Vorschläge zur Verwirklichung größerer Projekte zu erstatten und sie in grundsätzlichen diesbezüglichen Fragen zu beraten;

7.

die Landesregierung bei strukturellen Veränderungen und bei Schwerpunktsetzungen sowie beim Wahrnehmen von Eigentümerrechten im Kulturbereich zu beraten;

8.

Entwürfe von Gesetzen und Verordnungen des Landes, die kulturelle Belange betreffen, zu begutachten;

9.

von sich aus zu grundsätzlichen Fragen der Kultur- und Kunstpolitik Stellung zu nehmen und diese Stellungnahmen zu veröffentlichen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2013, LGBl. Nr. 6/2017

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