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Das Kulturkuratorium hat folgende Aufgaben:
1. | Ansuchen um finanzielle Förderung fachlich zu beurteilen (§ 6); | |||||||||
2. |
| |||||||||
3. | zum Kulturbericht beizutragen (§ 14); | |||||||||
4. | eine gemeinsame Geschäftsordnung zu beschließen (§ 12); | |||||||||
5. | als Mediator für die Kulturschaffenden und Berater der Landesregierung zu fungieren; | |||||||||
6. | an die Landesregierung mit kulturpolitischen und kulturellen wie künstlerischen Zielsetzungen heranzutreten, Vorschläge zur Verwirklichung größerer Projekte zu erstatten und sie in grundsätzlichen diesbezüglichen Fragen zu beraten; | |||||||||
7. | die Landesregierung bei strukturellen Veränderungen und bei Schwerpunktsetzungen sowie beim Wahrnehmen von Eigentümerrechten im Kulturbereich zu beraten; | |||||||||
8. | Entwürfe von Gesetzen und Verordnungen des Landes, die kulturelle Belange betreffen, zu begutachten; | |||||||||
9. | von sich aus zu grundsätzlichen Fragen der Kultur- und Kunstpolitik Stellung zu nehmen und diese Stellungnahmen zu veröffentlichen. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2013, LGBl. Nr. 6/2017
Das Kulturkuratorium hat folgende Aufgaben:
1. | Ansuchen um finanzielle Förderung fachlich zu beurteilen (§ 6); | |||||||||
2. |
| |||||||||
3. | zum Kulturbericht beizutragen (§ 14); | |||||||||
4. | eine gemeinsame Geschäftsordnung zu beschließen (§ 12); | |||||||||
5. | als Mediator für die Kulturschaffenden und Berater der Landesregierung zu fungieren; | |||||||||
6. | an die Landesregierung mit kulturpolitischen und kulturellen wie künstlerischen Zielsetzungen heranzutreten, Vorschläge zur Verwirklichung größerer Projekte zu erstatten und sie in grundsätzlichen diesbezüglichen Fragen zu beraten; | |||||||||
7. | die Landesregierung bei strukturellen Veränderungen und bei Schwerpunktsetzungen sowie beim Wahrnehmen von Eigentümerrechten im Kulturbereich zu beraten; | |||||||||
8. | Entwürfe von Gesetzen und Verordnungen des Landes, die kulturelle Belange betreffen, zu begutachten; | |||||||||
9. | von sich aus zu grundsätzlichen Fragen der Kultur- und Kunstpolitik Stellung zu nehmen und diese Stellungnahmen zu veröffentlichen. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2013, LGBl. Nr. 6/2017