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(2) Als Siedlungsmaßnahmen kommen in Betracht:
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(3) Siedlungsmaßnahmen dürfen nach diesem Gesetze nicht durchgeführt werden, wenn hiedurch der Umfang eines Betriebes das Ausmaß eines Bauerngutes (§ 5 Abs. 2 § 1 des Salzburger Grundverkehrsgesetzes LGBlSbg. NrLS 1970 seit 28.02.2023 weggefallen. 24/1970) überschreiten würde oder wenn die Durchführung der Siedlungsmaßnahme nicht im landeskulturellen Interesse gelegen ist.
(4) Die im Abs. 2 lit. b bezeichneten Erwerbsvorgänge gelten dann nicht als Siedlungsmaßnahmen im Sinne des Abs. 1, wenn der voraussichtliche Betriebsnachfolger nicht binnen acht Jahren nach Vertragsabschluß die Bewirtschaftung des Betriebes übernommen hat.
(2) Als Siedlungsmaßnahmen kommen in Betracht:
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(3) Siedlungsmaßnahmen dürfen nach diesem Gesetze nicht durchgeführt werden, wenn hiedurch der Umfang eines Betriebes das Ausmaß eines Bauerngutes (§ 5 Abs. 2 § 1 des Salzburger Grundverkehrsgesetzes LGBlSbg. NrLS 1970 seit 28.02.2023 weggefallen. 24/1970) überschreiten würde oder wenn die Durchführung der Siedlungsmaßnahme nicht im landeskulturellen Interesse gelegen ist.
(4) Die im Abs. 2 lit. b bezeichneten Erwerbsvorgänge gelten dann nicht als Siedlungsmaßnahmen im Sinne des Abs. 1, wenn der voraussichtliche Betriebsnachfolger nicht binnen acht Jahren nach Vertragsabschluß die Bewirtschaftung des Betriebes übernommen hat.