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Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15 a15a B -VG über zivilrechtlichedie Festlegung von bundesweit einheitlichen zivilrechtlichen Bestimmungen betreffend den Verkehr mit Baugrundstückenfür landesgesetzlich zu regelnde Angelegenheiten des Grundstücksverkehrs (Grundstücksverkehr-Vereinbarung – GruVe-VE)
Anm.: Titel in der Fassung LGBl. Nr. 19/2017
Stammfassung: LGBl. Nr. 34/1993
Änderung
LGBl. Nr. 45/2009 (XV. GPStLT RV EZ 1777/1 AB EZ 1777/2)
LGBl. Nr. 19/2017 (XVII. GPStLT RV EZ 936/1 AB EZ 936/2)
Präambel/Promulgationsklausel
Der Steiermärkische Landtag Steiermark hat nachstehende Vereinbarung genehmigt:
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Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann -, – im folgenden VertragsparteienFolgenden Vertragspartner genannt -– sind übereingekommen, gemäß Artikel 15 aArt. 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:
Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15 a15a B -VG über zivilrechtlichedie Festlegung von bundesweit einheitlichen zivilrechtlichen Bestimmungen betreffend den Verkehr mit Baugrundstückenfür landesgesetzlich zu regelnde Angelegenheiten des Grundstücksverkehrs (Grundstücksverkehr-Vereinbarung – GruVe-VE)
Anm.: Titel in der Fassung LGBl. Nr. 19/2017
Stammfassung: LGBl. Nr. 34/1993
Änderung
LGBl. Nr. 45/2009 (XV. GPStLT RV EZ 1777/1 AB EZ 1777/2)
LGBl. Nr. 19/2017 (XVII. GPStLT RV EZ 936/1 AB EZ 936/2)
Präambel/Promulgationsklausel
Der Steiermärkische Landtag Steiermark hat nachstehende Vereinbarung genehmigt:
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Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann -, – im folgenden VertragsparteienFolgenden Vertragspartner genannt -– sind übereingekommen, gemäß Artikel 15 aArt. 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen: