Schutz der Dienstnehmer vor explosionsfähigen Atmosphären in der Land- und Forstwirtschaft (VEXAT LuFw) Fundstelle

Schutz der Dienstnehmer vor explosionsfähigen Atmosphären in der Land- und Forstwirtschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2017 bis 31.12.9999

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. Juni 2005 über den Schutz der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer vor explosionsfähigen Atmosphären in der Land- und Forstwirtschaft (VEXAT LuFw)
(Anm.: Titel in der Fassung LGBl. Nr.41/2017)

Stammfassung: LGBl. Nr. 60/2005 (CELEX-Nr. 31999L009)

Änderung

LGBl. Nr. 41/2017 [CELEX-Nr.: 32000L0054, 32014L027]

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 116 der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 2001 – STLAO 2001, LGBl. Nr. 39/2002, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 9/2004, wird verordnet:

Stand vor dem 31.05.2017

In Kraft vom 01.08.2005 bis 31.05.2017

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. Juni 2005 über den Schutz der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer vor explosionsfähigen Atmosphären in der Land- und Forstwirtschaft (VEXAT LuFw)
(Anm.: Titel in der Fassung LGBl. Nr.41/2017)

Stammfassung: LGBl. Nr. 60/2005 (CELEX-Nr. 31999L009)

Änderung

LGBl. Nr. 41/2017 [CELEX-Nr.: 32000L0054, 32014L027]

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 116 der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 2001 – STLAO 2001, LGBl. Nr. 39/2002, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 9/2004, wird verordnet:

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