§ 4 lfw AP-VO Anzahl der Lehrlinge pro Betrieb

Ausbildung und Prüfung zur Facharbeiterin/zum Facharbeiter und zur Meisterin/zum Meister auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.03.2017 bis 31.12.9999

Ein Lehrberechtigter darf je nach Art und Größe des Betriebes bis zu drei Lehrlinge gleichzeitig ausbildenZur Sicherung einer sachgemäßen Ausbildung sind die Verhältniszahlen gemäß § 15 Abs. Sind4 LFBAG einzuhalten.

Anm.: in einem Betrieb neben dem Lehrberechtigten Meister oder Facharbeiter tätig, so darf für jeden dieser Meister und jeden dieser Facharbeiter zusätzlich ein Lehrling ausgebildet werden.der Fassung LGBl. Nr. 30/2017

Stand vor dem 09.03.2017

In Kraft vom 01.11.1997 bis 09.03.2017

Ein Lehrberechtigter darf je nach Art und Größe des Betriebes bis zu drei Lehrlinge gleichzeitig ausbildenZur Sicherung einer sachgemäßen Ausbildung sind die Verhältniszahlen gemäß § 15 Abs. Sind4 LFBAG einzuhalten.

Anm.: in einem Betrieb neben dem Lehrberechtigten Meister oder Facharbeiter tätig, so darf für jeden dieser Meister und jeden dieser Facharbeiter zusätzlich ein Lehrling ausgebildet werden.der Fassung LGBl. Nr. 30/2017

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