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Ein Lehrberechtigter darf je nach Art und Größe des Betriebes bis zu drei Lehrlinge gleichzeitig ausbildenZur Sicherung einer sachgemäßen Ausbildung sind die Verhältniszahlen gemäß § 15 Abs. Sind4 LFBAG einzuhalten.
Anm.: in einem Betrieb neben dem Lehrberechtigten Meister oder Facharbeiter tätig, so darf für jeden dieser Meister und jeden dieser Facharbeiter zusätzlich ein Lehrling ausgebildet werden.der Fassung LGBl. Nr. 30/2017
Ein Lehrberechtigter darf je nach Art und Größe des Betriebes bis zu drei Lehrlinge gleichzeitig ausbildenZur Sicherung einer sachgemäßen Ausbildung sind die Verhältniszahlen gemäß § 15 Abs. Sind4 LFBAG einzuhalten.
Anm.: in einem Betrieb neben dem Lehrberechtigten Meister oder Facharbeiter tätig, so darf für jeden dieser Meister und jeden dieser Facharbeiter zusätzlich ein Lehrling ausgebildet werden.der Fassung LGBl. Nr. 30/2017