§ 4 Sbg. LS 1970 (weggefallen)

Salzburger Landwirtschaftliches Siedlungsgesetz 1970

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2023 bis 31.12.9999
§ 4

Die Agrarbehörde kann den Siedlungswerber zur Durchführung bestimmter Maßnahmen verpflichten, die zur Sicherung des Erfolges der Siedlungsmaßnahme vom landeskulturellen Standpunkt erforderlich erscheinenSbg. Insbesondere kann der Siedlungswerber verpflichtet werden, innerhalb eines kalendermäßig bestimmten Zeitraumes, der jedoch 15 Jahre nicht übersteigen darf, über die in das Siedlungsverfahren einbezogenen Liegenschaften und Nutzungsrechte nur mit Zustimmung der Agrarbehörde zu verfügenLS 1970 seit 28.02.2023 weggefallen. Eine solche Verpflichtung ist auf Verlangen der Agrarbehörde grundbücherlich einzuverleiben.

Stand vor dem 28.02.2023

In Kraft vom 04.07.1970 bis 28.02.2023
§ 4

Die Agrarbehörde kann den Siedlungswerber zur Durchführung bestimmter Maßnahmen verpflichten, die zur Sicherung des Erfolges der Siedlungsmaßnahme vom landeskulturellen Standpunkt erforderlich erscheinenSbg. Insbesondere kann der Siedlungswerber verpflichtet werden, innerhalb eines kalendermäßig bestimmten Zeitraumes, der jedoch 15 Jahre nicht übersteigen darf, über die in das Siedlungsverfahren einbezogenen Liegenschaften und Nutzungsrechte nur mit Zustimmung der Agrarbehörde zu verfügenLS 1970 seit 28.02.2023 weggefallen. Eine solche Verpflichtung ist auf Verlangen der Agrarbehörde grundbücherlich einzuverleiben.

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