§ 2 Sbg. LS 1970 (weggefallen)

Salzburger Landwirtschaftliches Siedlungsgesetz 1970

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2023 bis 31.12.9999
§ 2

(1) Die Beschaffung der zur Durchführung einer Siedlungsmaßnahme erforderlichen Grundstücke, Gebäude, Anteilsrechte, Nutzungsrechte oder Betriebe obliegt den Parteien im Siedlungsverfahren.

(2) Parteien im Siedlungsverfahren sind

a)

ein Siedlungswerber (Abs. 3);

b)

Personen, die Grundstücke, Gebäude oder Rechte zur Verfügung stellen sowie

c)

jene Personen, denen an diesen Grundstücken oder Gebäuden dingliche Rechte zustehen.

(3) Als Siedlungswerber können auftreten:

a)

physische Personen, die eine ordnungsgemäße Eigenbewirtschaftung eines Betriebes gewährleisten;

b)

Agrargemeinschaften;

c)

Siedlungsträger (Abs. 5).

(4) Die Siedlungswerber haben ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der Art der Siedlungsmaßnahme angemessene Eigenmittel aufzubringen.

(5) Siedlungsträger im Sinne des § 2 Abs. 3 litSbg. c ist die landwirtschaftliche Besitzfestigungsgenossenschaft Salzburg, regLS 1970 seit 28.02.2023 weggefallen. Gen. m. b. H., Salzburg.

Stand vor dem 28.02.2023

In Kraft vom 30.04.1974 bis 28.02.2023
§ 2

(1) Die Beschaffung der zur Durchführung einer Siedlungsmaßnahme erforderlichen Grundstücke, Gebäude, Anteilsrechte, Nutzungsrechte oder Betriebe obliegt den Parteien im Siedlungsverfahren.

(2) Parteien im Siedlungsverfahren sind

a)

ein Siedlungswerber (Abs. 3);

b)

Personen, die Grundstücke, Gebäude oder Rechte zur Verfügung stellen sowie

c)

jene Personen, denen an diesen Grundstücken oder Gebäuden dingliche Rechte zustehen.

(3) Als Siedlungswerber können auftreten:

a)

physische Personen, die eine ordnungsgemäße Eigenbewirtschaftung eines Betriebes gewährleisten;

b)

Agrargemeinschaften;

c)

Siedlungsträger (Abs. 5).

(4) Die Siedlungswerber haben ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der Art der Siedlungsmaßnahme angemessene Eigenmittel aufzubringen.

(5) Siedlungsträger im Sinne des § 2 Abs. 3 litSbg. c ist die landwirtschaftliche Besitzfestigungsgenossenschaft Salzburg, regLS 1970 seit 28.02.2023 weggefallen. Gen. m. b. H., Salzburg.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten