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(1) Die Beschaffung der zur Durchführung einer Siedlungsmaßnahme erforderlichen Grundstücke, Gebäude, Anteilsrechte, Nutzungsrechte oder Betriebe obliegt den Parteien im Siedlungsverfahren.
(2) Parteien im Siedlungsverfahren sind
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(3) Als Siedlungswerber können auftreten:
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(4) Die Siedlungswerber haben ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der Art der Siedlungsmaßnahme angemessene Eigenmittel aufzubringen.
(5) Siedlungsträger im Sinne des § 2 Abs. 3 litSbg. c ist die landwirtschaftliche Besitzfestigungsgenossenschaft Salzburg, regLS 1970 seit 28.02.2023 weggefallen. Gen. m. b. H., Salzburg.
(1) Die Beschaffung der zur Durchführung einer Siedlungsmaßnahme erforderlichen Grundstücke, Gebäude, Anteilsrechte, Nutzungsrechte oder Betriebe obliegt den Parteien im Siedlungsverfahren.
(2) Parteien im Siedlungsverfahren sind
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(3) Als Siedlungswerber können auftreten:
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(4) Die Siedlungswerber haben ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der Art der Siedlungsmaßnahme angemessene Eigenmittel aufzubringen.
(5) Siedlungsträger im Sinne des § 2 Abs. 3 litSbg. c ist die landwirtschaftliche Besitzfestigungsgenossenschaft Salzburg, regLS 1970 seit 28.02.2023 weggefallen. Gen. m. b. H., Salzburg.