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Hat der ErbeWurde binnen sechs Monateneines Jahres ab Rechtskraft der Einantwortung eine UrkundeRechtswirksamkeit des außerbücherlichen Erwerbs keine Verbücherung im SinneSinn des ArtikelsArt. 12 Abs. 1 nicht vorgelegtbeantragt, so hat das Verlassenschaftsgericht diesder Gerichtskommissär oder der Kurator (Art. 13) die erforderlichen Anträge bei der Behörde mitzuteilenzu stellen beziehungsweise die erforderlichen Erklärungen abzugeben; sofern dies nicht möglich ist, hat er die Behörde von der Säumigkeit zu verständigen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 19/2017
Hat der ErbeWurde binnen sechs Monateneines Jahres ab Rechtskraft der Einantwortung eine UrkundeRechtswirksamkeit des außerbücherlichen Erwerbs keine Verbücherung im SinneSinn des ArtikelsArt. 12 Abs. 1 nicht vorgelegtbeantragt, so hat das Verlassenschaftsgericht diesder Gerichtskommissär oder der Kurator (Art. 13) die erforderlichen Anträge bei der Behörde mitzuteilenzu stellen beziehungsweise die erforderlichen Erklärungen abzugeben; sofern dies nicht möglich ist, hat er die Behörde von der Säumigkeit zu verständigen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 19/2017