§ 2 Sbg. KPSG

Salzburger Kulturpflanzenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1949 bis 31.12.9999

§ 2

 

(1) Alle Eigentümer von Grundstücken, Baulichkeiten und Beförderungsmitteln haben, insofern ihnen durch dieses Gesetz nicht noch andere Verpflichtungen auferlegt werden,

a)

kultivierte und unkultivierte Grundstücke sowie die auf ihnen wachsenden oder abgelagerten Pflanzen und Pflanzenteile, ferner Baulichkeiten und die in ihnen gezogenen oder abgelagerten Pflanzen und Pflanzenteile tunlichst frei von Krankheiten und Schädlingen zu halten und diese rechtzeitig und wirksam zu bekämpfen, soweit die Bekämpfung durchführbar und nicht mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist;

b)

bei amtlichen Erhebungen wahrheitsgemäß jede erforderliche Auskunft über das Auftreten von Krankheiten und Schädlingen sowie über belangreiche Begleitumstände zu erteilen;

c)

Wahrnehmungen über das Auftreten von Krankheiten und Schädlingen, die die Kulturen offensichtlich erheblich schädigen oder in einem gefahrdrohenden Ausmaß befallen, dem Bürgermeister auch dann, wenn hinsichtlich dieser Krankheiten und Schädlinge eine Anzeigepflicht auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes nicht besteht, unverzüglich anzuzeigen;

d)

das Betreten ihrer Grundstücke, Baulichkeiten und Beförderungsmittel zum Zwecke amtlicher Erhebungen und Kontrollen im Interesse des Pflanzenschutzes oder behördlich angeordneter Pflanzenschutzmaßnahmen sowie zur amtlichen Entnahme von Pflanzenproben, Erdproben u. dgl. für Untersuchungszwecke ohne Entschädigung nach vorhergehender Verständigung zu dulden;

e)

die Durchführung behördlich angeordneter Pflanzenschutzmaßnahmen nach vorhergehender Verständigung zu dulden oder über behördliche Anordnung selbst sachgemäß vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.

(2) Alle Eigentümer von Grundstücken und Baulichkeiten haben ferner

a)

im Falle der behördlichen Anordnung gemeinsam durchgeführter Pflanzenschutzmaßnahmen (§ 13) sich an diesen entsprechend dem Umfang ihrer darin einbezogenen Grundstücke und Baulichkeiten zu beteiligen, erforderlichenfalls über Aufforderung eine entsprechende Anzahl von Arbeitskräften beizustellen und den Anweisungen der mit der Leitung solcher Pflanzenschutzmaßnahmen betrauten Personen oder Stellen Folge zu leisten;

b)

die Kosten, die aus der Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen erwachsen, zu tragen, soweit sie nicht aus öffentlichen Mitteln bestritten werden; zu diesen Kosten gehören auch jene für behördlich angeordnete Desinfektionen von Beförderungsmitteln, mit denen der Transportunternehmer nicht belastet werden darf.

(3) Das Maß der Verpflichtungen der Grundeigentümer bei behördlich angeordneten gemeinsamen Pflanzenschutzmaßnahmen (§ 13) richtet sich im allgemeinen nach der Größe ihrer in die Maßnahme einbezogenen Grundflächen; wenn die Verschiedenheit der Grundstücke oder der zu schützenden Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse es rechtfertigt, kann das Maß der Verpflichtungen auch nach dem Wert der Schutzmaßnahmen für die zu schützenden Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse bemessen werden. Die Bemessung obliegt, soweit sie nicht schon durch die die gemeinsame Maßnahme anordnende Behörde erfolgte, dem Gemeinderat, der vor seiner Beschlußfassung die Bezirksbauernkammer und die in der Gemeinde bestehenden, auf Grund des § 29 des Landwirtschaftskammergesetzes anerkannten Obst- und Gemüsebauvereine zu hören hat.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1949 bis 31.12.9999

§ 2

 

(1) Alle Eigentümer von Grundstücken, Baulichkeiten und Beförderungsmitteln haben, insofern ihnen durch dieses Gesetz nicht noch andere Verpflichtungen auferlegt werden,

a)

kultivierte und unkultivierte Grundstücke sowie die auf ihnen wachsenden oder abgelagerten Pflanzen und Pflanzenteile, ferner Baulichkeiten und die in ihnen gezogenen oder abgelagerten Pflanzen und Pflanzenteile tunlichst frei von Krankheiten und Schädlingen zu halten und diese rechtzeitig und wirksam zu bekämpfen, soweit die Bekämpfung durchführbar und nicht mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist;

b)

bei amtlichen Erhebungen wahrheitsgemäß jede erforderliche Auskunft über das Auftreten von Krankheiten und Schädlingen sowie über belangreiche Begleitumstände zu erteilen;

c)

Wahrnehmungen über das Auftreten von Krankheiten und Schädlingen, die die Kulturen offensichtlich erheblich schädigen oder in einem gefahrdrohenden Ausmaß befallen, dem Bürgermeister auch dann, wenn hinsichtlich dieser Krankheiten und Schädlinge eine Anzeigepflicht auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes nicht besteht, unverzüglich anzuzeigen;

d)

das Betreten ihrer Grundstücke, Baulichkeiten und Beförderungsmittel zum Zwecke amtlicher Erhebungen und Kontrollen im Interesse des Pflanzenschutzes oder behördlich angeordneter Pflanzenschutzmaßnahmen sowie zur amtlichen Entnahme von Pflanzenproben, Erdproben u. dgl. für Untersuchungszwecke ohne Entschädigung nach vorhergehender Verständigung zu dulden;

e)

die Durchführung behördlich angeordneter Pflanzenschutzmaßnahmen nach vorhergehender Verständigung zu dulden oder über behördliche Anordnung selbst sachgemäß vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.

(2) Alle Eigentümer von Grundstücken und Baulichkeiten haben ferner

a)

im Falle der behördlichen Anordnung gemeinsam durchgeführter Pflanzenschutzmaßnahmen (§ 13) sich an diesen entsprechend dem Umfang ihrer darin einbezogenen Grundstücke und Baulichkeiten zu beteiligen, erforderlichenfalls über Aufforderung eine entsprechende Anzahl von Arbeitskräften beizustellen und den Anweisungen der mit der Leitung solcher Pflanzenschutzmaßnahmen betrauten Personen oder Stellen Folge zu leisten;

b)

die Kosten, die aus der Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen erwachsen, zu tragen, soweit sie nicht aus öffentlichen Mitteln bestritten werden; zu diesen Kosten gehören auch jene für behördlich angeordnete Desinfektionen von Beförderungsmitteln, mit denen der Transportunternehmer nicht belastet werden darf.

(3) Das Maß der Verpflichtungen der Grundeigentümer bei behördlich angeordneten gemeinsamen Pflanzenschutzmaßnahmen (§ 13) richtet sich im allgemeinen nach der Größe ihrer in die Maßnahme einbezogenen Grundflächen; wenn die Verschiedenheit der Grundstücke oder der zu schützenden Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse es rechtfertigt, kann das Maß der Verpflichtungen auch nach dem Wert der Schutzmaßnahmen für die zu schützenden Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse bemessen werden. Die Bemessung obliegt, soweit sie nicht schon durch die die gemeinsame Maßnahme anordnende Behörde erfolgte, dem Gemeinderat, der vor seiner Beschlußfassung die Bezirksbauernkammer und die in der Gemeinde bestehenden, auf Grund des § 29 des Landwirtschaftskammergesetzes anerkannten Obst- und Gemüsebauvereine zu hören hat.

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