Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Hinsichtlich
1. | der Zuordnung zu Risikogruppen bei beabsichtigter Verwendung von biologischen Arbeitsstoffen im Sinne des § | |||||||||
2. | der bei der Ermittlung und Beurteilung von Gefahren gemäß § | |||||||||
3. | der bei der Verwendung biologischer Arbeitsstoffe zu treffenden Schutzmaßnahmen im Sinne des § | |||||||||
4. | der Festlegung des | |||||||||
5. | der Information und Unterweisung der | |||||||||
6. | der Handhabung der Organismenlisten | |||||||||
sind die §§ 2 bis 13 sowie die Anhänge 1 und 2 der Verordnung biologische Arbeitsstoffe – VbA, BGBl. II Nr. 237/1998, in der Fassung BGBl. II Nr. 186/2015 nach Maßgabe des Abs. 2 anzuwenden. |
(2) Soweit in den §§ 2 bis 7 sowie 9 bis 13Die Anwendung der VbA auf ArbeitgeberInnen bzw. ArbeitnehmerInnen Bezug genommen wird, sind darunter die DienstgeberInnen bzw. Land- und ForstarbeiterInnen sowie land- und forstwirtschaftliche Angestellte im Sinne des § 1 der StLAO zu verstehen.
(3) Die in den §§ 2, 3, 11 und 12 enthaltenen Verweisungen auf §§ 12, 14 Abs. 5, 40 Abs. 4 Z 1 bis 4, 41 Abs. 3, 42 Abs. 6 und 43 Abs. 4 des Bundesgesetzes über Sicherheits- und Gesundheitsschutz bei der Arbeit – ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, sind als Verweisungen auf die jeweils entsprechenden Bestimmungen der §§ 84, 84b Abs. 5, 90 Abs. 4 sowie 90a Abs. 2, 6 und 7 StLAO zu verstehen.
(4) § 11 gilterfolgt mit der Maßgabe, dass anstelle des Arbeitsinspektorates die Land- und Forstwirtschaftsinspektion tritt und dass zusätzlich zu den Angaben gemäß Abs
1. | in den §§ 2, 3, 5 bis 7 und 9 bis 13 sowie in den Anhängen 1 und 2 der VbA anstelle der Begriffe „Arbeitnehmer/innen” und „Arbeitgeber/innen” die Begriffe „Dienstnehmerinnen/ Dienstnehmer” und „Dienstgeberinnen/Dienstgeber” im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang treten, | |||||||||
2. | im § 2 Abs. 1 und 3 VbA anstelle des Zitates „§ 40 Abs. 5 Z 1 bis 4 ASchG” das Zitat „§ 123 Abs. 7 STLAO“ tritt, | |||||||||
3. | im § 3 Z 5 VbA anstelle des Zitates „§ 41 Abs. 2 ASchG” das Zitat „§ 124 Abs. 2 STLAO” tritt, | |||||||||
4. | im § 11 Abs. 1 VbA anstelle des Zitates „§ 42 Abs. 6 ASchG” das Zitat „§ 124 Abs. 6 STLAO” tritt und zusätzlich der Name und die Befähigung der für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zuständigen Person mitzuteilen sind, | |||||||||
5. | im § 11 Abs. 4 VbA anstelle der Wortfolge „dem Arbeitsinspektorat“ die Wortfolge „der Land- und Forstwirtschaftsinspektion“ tritt, | |||||||||
6. | im § 12 Abs. 1 VbA anstelle des Zitates „§ 12 ASchG” das Zitat „§ 107 STLAO” tritt, | |||||||||
7. | im § 12 Abs. 2 VbA anstelle des Zitates „§ 14 Abs. 5 ASchG” das Zitat „§ 109 STLAO” tritt und | |||||||||
8. | im § 12 Abs. 3 VbA anstelle des Zitates „§ 43 Abs. 4 ASchG” das Zitat „§ 124 Abs. 7 STLAO” tritt.“ |
Anm. 1 auch: in der Name und die Befähigung der für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zuständigen Person mitzuteilen ist.Fassung LGBl. Nr. 41/2017
(1) Hinsichtlich
1. | der Zuordnung zu Risikogruppen bei beabsichtigter Verwendung von biologischen Arbeitsstoffen im Sinne des § | |||||||||
2. | der bei der Ermittlung und Beurteilung von Gefahren gemäß § | |||||||||
3. | der bei der Verwendung biologischer Arbeitsstoffe zu treffenden Schutzmaßnahmen im Sinne des § | |||||||||
4. | der Festlegung des | |||||||||
5. | der Information und Unterweisung der | |||||||||
6. | der Handhabung der Organismenlisten | |||||||||
sind die §§ 2 bis 13 sowie die Anhänge 1 und 2 der Verordnung biologische Arbeitsstoffe – VbA, BGBl. II Nr. 237/1998, in der Fassung BGBl. II Nr. 186/2015 nach Maßgabe des Abs. 2 anzuwenden. |
(2) Soweit in den §§ 2 bis 7 sowie 9 bis 13Die Anwendung der VbA auf ArbeitgeberInnen bzw. ArbeitnehmerInnen Bezug genommen wird, sind darunter die DienstgeberInnen bzw. Land- und ForstarbeiterInnen sowie land- und forstwirtschaftliche Angestellte im Sinne des § 1 der StLAO zu verstehen.
(3) Die in den §§ 2, 3, 11 und 12 enthaltenen Verweisungen auf §§ 12, 14 Abs. 5, 40 Abs. 4 Z 1 bis 4, 41 Abs. 3, 42 Abs. 6 und 43 Abs. 4 des Bundesgesetzes über Sicherheits- und Gesundheitsschutz bei der Arbeit – ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, sind als Verweisungen auf die jeweils entsprechenden Bestimmungen der §§ 84, 84b Abs. 5, 90 Abs. 4 sowie 90a Abs. 2, 6 und 7 StLAO zu verstehen.
(4) § 11 gilterfolgt mit der Maßgabe, dass anstelle des Arbeitsinspektorates die Land- und Forstwirtschaftsinspektion tritt und dass zusätzlich zu den Angaben gemäß Abs
1. | in den §§ 2, 3, 5 bis 7 und 9 bis 13 sowie in den Anhängen 1 und 2 der VbA anstelle der Begriffe „Arbeitnehmer/innen” und „Arbeitgeber/innen” die Begriffe „Dienstnehmerinnen/ Dienstnehmer” und „Dienstgeberinnen/Dienstgeber” im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang treten, | |||||||||
2. | im § 2 Abs. 1 und 3 VbA anstelle des Zitates „§ 40 Abs. 5 Z 1 bis 4 ASchG” das Zitat „§ 123 Abs. 7 STLAO“ tritt, | |||||||||
3. | im § 3 Z 5 VbA anstelle des Zitates „§ 41 Abs. 2 ASchG” das Zitat „§ 124 Abs. 2 STLAO” tritt, | |||||||||
4. | im § 11 Abs. 1 VbA anstelle des Zitates „§ 42 Abs. 6 ASchG” das Zitat „§ 124 Abs. 6 STLAO” tritt und zusätzlich der Name und die Befähigung der für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zuständigen Person mitzuteilen sind, | |||||||||
5. | im § 11 Abs. 4 VbA anstelle der Wortfolge „dem Arbeitsinspektorat“ die Wortfolge „der Land- und Forstwirtschaftsinspektion“ tritt, | |||||||||
6. | im § 12 Abs. 1 VbA anstelle des Zitates „§ 12 ASchG” das Zitat „§ 107 STLAO” tritt, | |||||||||
7. | im § 12 Abs. 2 VbA anstelle des Zitates „§ 14 Abs. 5 ASchG” das Zitat „§ 109 STLAO” tritt und | |||||||||
8. | im § 12 Abs. 3 VbA anstelle des Zitates „§ 43 Abs. 4 ASchG” das Zitat „§ 124 Abs. 7 STLAO” tritt.“ |
Anm. 1 auch: in der Name und die Befähigung der für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zuständigen Person mitzuteilen ist.Fassung LGBl. Nr. 41/2017