§ 2 VbA LuFw Anwendung von Bestimmungen der Verordnung biologische Arbeitsstoffe (VbA)

Schutz gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2017 bis 31.12.9999

(1) Hinsichtlich

1.

der Zuordnung zu Risikogruppen bei beabsichtigter Verwendung von biologischen Arbeitsstoffen im Sinne des § 90123 Abs. 4 StLAO7 STLAO,

2.

der bei der Ermittlung und Beurteilung von Gefahren gemäß § 90 Abs. 1 bis 4 StLAO124 STLAO bei beabsichtigter oder unbeabsichtigter Verwendung biologischer Arbeitsstoffe zu berücksichtigenden Umstände,

3.

der bei der Verwendung biologischer Arbeitsstoffe zu treffenden Schutzmaßnahmen im Sinne des § 90124 Abs. 7 bis 10 StLAO11 STLAO,

4.

der Festlegung des InhaltsInhaltes der Meldung von der beabsichtigten erstmaligen Verwendung biologischer Arbeitsstoffe gemäß § 90124 Abs. 6 StLAOSTLAO,

5.

der Information und Unterweisung der BedienstetenDienstnehmer, welche biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit verwenden werden und

6.

der Handhabung der Organismenlisten

finden die Bestimmungen der §§ 2 bis 13 der Verordnung biologische Arbeitsstoffe – VbA, BGBl. II Nr. 237/1998, und deren Anhänge 1 und 2 nach Maßgabe der folgenden Abs. 2 bis 4 Anwendung.

sind die §§ 2 bis 13 sowie die Anhänge 1 und 2 der Verordnung biologische Arbeitsstoffe – VbA, BGBl. II Nr. 237/1998, in der Fassung BGBl. II Nr. 186/2015 nach Maßgabe des Abs. 2 anzuwenden.

(2) Soweit in den §§ 2 bis 7 sowie 9 bis 13Die Anwendung der VbA auf ArbeitgeberInnen bzw. ArbeitnehmerInnen Bezug genommen wird, sind darunter die DienstgeberInnen bzw. Land- und ForstarbeiterInnen sowie land- und forstwirtschaftliche Angestellte im Sinne des § 1 der StLAO zu verstehen.

(3) Die in den §§ 2, 3, 11 und 12 enthaltenen Verweisungen auf §§ 12, 14 Abs. 5, 40 Abs. 4 Z 1 bis 4, 41 Abs. 3, 42 Abs. 6 und 43 Abs. 4 des Bundesgesetzes über Sicherheits- und Gesundheitsschutz bei der Arbeit – ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, sind als Verweisungen auf die jeweils entsprechenden Bestimmungen der §§ 84, 84b Abs. 5, 90 Abs. 4 sowie 90a Abs. 2, 6 und 7 StLAO zu verstehen.

(4) § 11 gilterfolgt mit der Maßgabe, dass anstelle des Arbeitsinspektorates die Land- und Forstwirtschaftsinspektion tritt und dass zusätzlich zu den Angaben gemäß Abs

1.

in den §§ 2, 3, 5 bis 7 und 9 bis 13 sowie in den Anhängen 1 und 2 der VbA anstelle der Begriffe „Arbeitnehmer/innen” und „Arbeitgeber/innen” die Begriffe „Dienstnehmerinnen/ Dienstnehmer” und „Dienstgeberinnen/Dienstgeber” im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang treten,

2.

im § 2 Abs. 1 und 3 VbA anstelle des Zitates „§ 40 Abs. 5 Z 1 bis 4 ASchG” das Zitat „§ 123 Abs. 7 STLAO“ tritt,

3.

im § 3 Z 5 VbA anstelle des Zitates „§ 41 Abs. 2 ASchG” das Zitat „§ 124 Abs. 2 STLAO” tritt,

4.

im § 11 Abs. 1 VbA anstelle des Zitates „§ 42 Abs. 6 ASchG” das Zitat „§ 124 Abs. 6 STLAO” tritt und zusätzlich der Name und die Befähigung der für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zuständigen Person mitzuteilen sind,

5.

im § 11 Abs. 4 VbA anstelle der Wortfolge „dem Arbeitsinspektorat“ die Wortfolge „der Land- und Forstwirtschaftsinspektion“ tritt,

6.

im § 12 Abs. 1 VbA anstelle des Zitates „§ 12 ASchG” das Zitat „§ 107 STLAO” tritt,

7.

im § 12 Abs. 2 VbA anstelle des Zitates „§ 14 Abs. 5 ASchG” das Zitat „§ 109 STLAO” tritt und

8.

im § 12 Abs. 3 VbA anstelle des Zitates „§ 43 Abs. 4 ASchG” das Zitat „§ 124 Abs. 7 STLAO” tritt.“

Anm. 1 auch: in der Name und die Befähigung der für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zuständigen Person mitzuteilen ist.Fassung LGBl. Nr. 41/2017

Stand vor dem 31.05.2017

In Kraft vom 15.09.2001 bis 31.05.2017

(1) Hinsichtlich

1.

der Zuordnung zu Risikogruppen bei beabsichtigter Verwendung von biologischen Arbeitsstoffen im Sinne des § 90123 Abs. 4 StLAO7 STLAO,

2.

der bei der Ermittlung und Beurteilung von Gefahren gemäß § 90 Abs. 1 bis 4 StLAO124 STLAO bei beabsichtigter oder unbeabsichtigter Verwendung biologischer Arbeitsstoffe zu berücksichtigenden Umstände,

3.

der bei der Verwendung biologischer Arbeitsstoffe zu treffenden Schutzmaßnahmen im Sinne des § 90124 Abs. 7 bis 10 StLAO11 STLAO,

4.

der Festlegung des InhaltsInhaltes der Meldung von der beabsichtigten erstmaligen Verwendung biologischer Arbeitsstoffe gemäß § 90124 Abs. 6 StLAOSTLAO,

5.

der Information und Unterweisung der BedienstetenDienstnehmer, welche biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit verwenden werden und

6.

der Handhabung der Organismenlisten

finden die Bestimmungen der §§ 2 bis 13 der Verordnung biologische Arbeitsstoffe – VbA, BGBl. II Nr. 237/1998, und deren Anhänge 1 und 2 nach Maßgabe der folgenden Abs. 2 bis 4 Anwendung.

sind die §§ 2 bis 13 sowie die Anhänge 1 und 2 der Verordnung biologische Arbeitsstoffe – VbA, BGBl. II Nr. 237/1998, in der Fassung BGBl. II Nr. 186/2015 nach Maßgabe des Abs. 2 anzuwenden.

(2) Soweit in den §§ 2 bis 7 sowie 9 bis 13Die Anwendung der VbA auf ArbeitgeberInnen bzw. ArbeitnehmerInnen Bezug genommen wird, sind darunter die DienstgeberInnen bzw. Land- und ForstarbeiterInnen sowie land- und forstwirtschaftliche Angestellte im Sinne des § 1 der StLAO zu verstehen.

(3) Die in den §§ 2, 3, 11 und 12 enthaltenen Verweisungen auf §§ 12, 14 Abs. 5, 40 Abs. 4 Z 1 bis 4, 41 Abs. 3, 42 Abs. 6 und 43 Abs. 4 des Bundesgesetzes über Sicherheits- und Gesundheitsschutz bei der Arbeit – ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, sind als Verweisungen auf die jeweils entsprechenden Bestimmungen der §§ 84, 84b Abs. 5, 90 Abs. 4 sowie 90a Abs. 2, 6 und 7 StLAO zu verstehen.

(4) § 11 gilterfolgt mit der Maßgabe, dass anstelle des Arbeitsinspektorates die Land- und Forstwirtschaftsinspektion tritt und dass zusätzlich zu den Angaben gemäß Abs

1.

in den §§ 2, 3, 5 bis 7 und 9 bis 13 sowie in den Anhängen 1 und 2 der VbA anstelle der Begriffe „Arbeitnehmer/innen” und „Arbeitgeber/innen” die Begriffe „Dienstnehmerinnen/ Dienstnehmer” und „Dienstgeberinnen/Dienstgeber” im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang treten,

2.

im § 2 Abs. 1 und 3 VbA anstelle des Zitates „§ 40 Abs. 5 Z 1 bis 4 ASchG” das Zitat „§ 123 Abs. 7 STLAO“ tritt,

3.

im § 3 Z 5 VbA anstelle des Zitates „§ 41 Abs. 2 ASchG” das Zitat „§ 124 Abs. 2 STLAO” tritt,

4.

im § 11 Abs. 1 VbA anstelle des Zitates „§ 42 Abs. 6 ASchG” das Zitat „§ 124 Abs. 6 STLAO” tritt und zusätzlich der Name und die Befähigung der für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zuständigen Person mitzuteilen sind,

5.

im § 11 Abs. 4 VbA anstelle der Wortfolge „dem Arbeitsinspektorat“ die Wortfolge „der Land- und Forstwirtschaftsinspektion“ tritt,

6.

im § 12 Abs. 1 VbA anstelle des Zitates „§ 12 ASchG” das Zitat „§ 107 STLAO” tritt,

7.

im § 12 Abs. 2 VbA anstelle des Zitates „§ 14 Abs. 5 ASchG” das Zitat „§ 109 STLAO” tritt und

8.

im § 12 Abs. 3 VbA anstelle des Zitates „§ 43 Abs. 4 ASchG” das Zitat „§ 124 Abs. 7 STLAO” tritt.“

Anm. 1 auch: in der Name und die Befähigung der für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zuständigen Person mitzuteilen ist.Fassung LGBl. Nr. 41/2017

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