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(1) Voraussetzung für die finanzielle Förderung (§ 4 Abs. 2 Z. 1) durch das Land ist die Einbringung eines schriftlichenvollständigen Ansuchens (Abs. 2) beim Amt der Landesregierung. Die Einbringung hat mittels Online-Formular zu erfolgen, sofern es im Einzelfall nicht unzweckmäßig oder unzumutbar ist.
(2) Das Ansuchen hat die zu fördernde Tätigkeit bzw. das zu fördernde Vorhaben zu beschreiben und einen detaillierten Finanzierungsplan unter Angabe der Gesamtkosten und deren Aufbringung durch Einnahmen, Förderungen des Landes und anderer Rechtsträger usw. zu enthalten.
(3) Die Förderung darf jenes Ausmaß nicht übersteigen, das für die weitere Entfaltung der Tätigkeit bzw. das Zustandekommen des Vorhabens erforderlich ist. In Fällen, in denen eine Eigenleistung der Förderungswerberin/des Förderungswerbers in Betracht kommt, ist eine solche in zumutbarer Höhe Voraussetzung für die Förderung.
(4) Die Förderungswerberin/der Förderungswerber muss Gewähr dafür bieten, dass sie/er die zur Durchführung des zu fördernden Vorhabens notwendigen fachlichen und sonstigen Voraussetzungen erfüllt.
(5) Die Gewährung der Förderung ist an die Verpflichtung der Förderungswerberin/des Förderungswerbers zu binden,
1. | die Förderungsmittel ausschließlich widmungsgemäß zu verwenden, | |||||||||
2. | rechtzeitig einen Verwendungsnachweis vorzulegen, | |||||||||
3. | der allfälligen finanziellen Kontrolle durch die Landesregierung und den Landesrechnungshof zuzustimmen und | |||||||||
4. | im Falle der Nichteinhaltung dieser Bedingungen (Z. 1 bis 3) die gewährten Förderungsmittel unverzüglich zurückzuerstatten. |
(6) Die Gewährung der Förderung ist über Abs. 5 hinaus an weitere Bedingungen oder Auflagen zu binden, sofern dies für die Erreichung des Förderungszweckes erforderlich ist.
(7) Die Entscheidung der Landesregierung über die Förderung hat schriftlich zu erfolgen und ist im Falle der Ablehnung zu begründen, wenn dem Antrag nicht entsprochen wird. Beruht die Ablehnung eines Antrags auf der negativen Begutachtung durch das Kulturkuratorium, so ist dessen Begründung beizulegen. Die Entscheidung ist der Förderungswerberin/dem Förderungswerber innerhalb von 14 Wochen ab Einlangen des vollständigen und mängelfreien Antrags (Abs. 2) mitzuteilen. Für den Fall, dass Einreichtermine festgelegt werden, beginnt die Frist von 14 Wochen mit dem jeweiligen Einreichtermin, vorausgesetzt der Antrag ist vollständig und mängelfrei (Abs. 2).
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2013, LGBl. Nr. 6/2017
(1) Voraussetzung für die finanzielle Förderung (§ 4 Abs. 2 Z. 1) durch das Land ist die Einbringung eines schriftlichenvollständigen Ansuchens (Abs. 2) beim Amt der Landesregierung. Die Einbringung hat mittels Online-Formular zu erfolgen, sofern es im Einzelfall nicht unzweckmäßig oder unzumutbar ist.
(2) Das Ansuchen hat die zu fördernde Tätigkeit bzw. das zu fördernde Vorhaben zu beschreiben und einen detaillierten Finanzierungsplan unter Angabe der Gesamtkosten und deren Aufbringung durch Einnahmen, Förderungen des Landes und anderer Rechtsträger usw. zu enthalten.
(3) Die Förderung darf jenes Ausmaß nicht übersteigen, das für die weitere Entfaltung der Tätigkeit bzw. das Zustandekommen des Vorhabens erforderlich ist. In Fällen, in denen eine Eigenleistung der Förderungswerberin/des Förderungswerbers in Betracht kommt, ist eine solche in zumutbarer Höhe Voraussetzung für die Förderung.
(4) Die Förderungswerberin/der Förderungswerber muss Gewähr dafür bieten, dass sie/er die zur Durchführung des zu fördernden Vorhabens notwendigen fachlichen und sonstigen Voraussetzungen erfüllt.
(5) Die Gewährung der Förderung ist an die Verpflichtung der Förderungswerberin/des Förderungswerbers zu binden,
1. | die Förderungsmittel ausschließlich widmungsgemäß zu verwenden, | |||||||||
2. | rechtzeitig einen Verwendungsnachweis vorzulegen, | |||||||||
3. | der allfälligen finanziellen Kontrolle durch die Landesregierung und den Landesrechnungshof zuzustimmen und | |||||||||
4. | im Falle der Nichteinhaltung dieser Bedingungen (Z. 1 bis 3) die gewährten Förderungsmittel unverzüglich zurückzuerstatten. |
(6) Die Gewährung der Förderung ist über Abs. 5 hinaus an weitere Bedingungen oder Auflagen zu binden, sofern dies für die Erreichung des Förderungszweckes erforderlich ist.
(7) Die Entscheidung der Landesregierung über die Förderung hat schriftlich zu erfolgen und ist im Falle der Ablehnung zu begründen, wenn dem Antrag nicht entsprochen wird. Beruht die Ablehnung eines Antrags auf der negativen Begutachtung durch das Kulturkuratorium, so ist dessen Begründung beizulegen. Die Entscheidung ist der Förderungswerberin/dem Förderungswerber innerhalb von 14 Wochen ab Einlangen des vollständigen und mängelfreien Antrags (Abs. 2) mitzuteilen. Für den Fall, dass Einreichtermine festgelegt werden, beginnt die Frist von 14 Wochen mit dem jeweiligen Einreichtermin, vorausgesetzt der Antrag ist vollständig und mängelfrei (Abs. 2).
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2013, LGBl. Nr. 6/2017