§ 8 Sbg. BWG

Salzburger Bienenwirtschaftsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.1997 bis 31.12.9999

Wanderung mit Bienen

§ 8

(1) Die Wanderung mit Bienen ist jedermann ohne zeitliche Beschränkung nach Maßgabe der tierseuchenpolizeilichen sowie der nachstehenden Vorschriften gestattet.

(2) Wanderbienenstände dürfen nur in einem solchen Abstand von besiedelten HeimbienenständenPersonen aufgestellt werden, daß die Haltungdurch eine schriftliche Bestätigung (Wanderzeugnis) des Landesvereines der Bienenvölker der Heimbienenstände durchBienenzüchter für Salzburg nachweisen können, daß die Wanderbienen nicht nachteiligt beeinflußt wirdaus einem gesunden und ordnungsgemäß bewirtschafteten Heimbienenstand verbracht werden. Dieser AbstandDie Verweigerung des Wanderzeugnisses hat bei

Wanderbienenständen bisdurch Bescheid der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg zu 30 Bienenvölkern mindestens 250 m und bei

Wanderbienenständen mit mehr als 30 Bienenvölkern mindestens 500 merfolgen. Die beabsichtigte Aufstellung ist dem nach dem Ort des Wanderplatzes zuständigen Bürgermeister unter Vorweis dieser Bestätigung spätestens zwei Wochen vor der Aufstellung zu betragenmelden.

(3) Der Abstand zwischen einzelnenDie Aufstellung von Wanderbienenständen muß wenigstens 250auf fremden Grundstücken ist nur mit Zustimmung deren Eigentümer oder der sonst Nutzungsberechtigten zulässig. Ist der Aufstellungsort weniger als 10 m betragenvon benachbarten Grundstücken entfernt, es sei denn, daßist auch die EigentümerZustimmung der betroffenen Wanderbienenstände eine geringere Entfernung vereinbarendortigen Eigentümer bzw Nutzungsberechtigten erforderlich.

(4) Hinsichtlich der Distanz zu anderen Bienenständen gelten folgende Bestimmungen:

1.

Wanderbienenstände dürfen nur in einem solchen Abstand von besiedelten Heimbienenständen aufgestellt werden, daß die Haltung der Bienenvölker der Heimbienenstände durch die Wanderbienen nicht nachteilig beeinflußt wird. Dieser Abstand hat bei Wanderbienenständen mit bis zu 30 Bienenvölkern mindestens 250 m und bei Wanderbienenständen mit mehr als 30 Bienenvölkern mindestens 500 m zu betragen.

2.

Der Abstand zwischen einzelnen Wanderbienenständen muß wenigstens 250 m betragen, es sei denn, daß die betroffenen Wanderimker eine geringere Entfernung vereinbaren.

(5) Von öffentlichen Verkehrsflächen müssen die Flugöffnungen der Wanderbienenstände eine Entfernung von mindestens 10 m habenaufweisen.

(56) Die Aufstellung von Wanderbienenständen auf fremden Grundstücken ist nur mit Zustimmung des Eigentümers des Grundstückes oder des sonst Nutzungsberechtigten zulässigunzulässig, wenn im Umkreis von 3 km vom beabsichtigten Aufstellungsplatz eine nach dem Bienenseuchengesetz, BGBl Nr 290/1988, anzeigepflichtige Krankheit festgestellt wurde. Soll die AufstellungDer Eigentümer eines Wanderbienenstandes in einer geringeren Entfernung als 10 m vonhat sich darüber beim Landesverein der Grundgrenze des dem Grundstück der Aufstellung benachbarten Grundstückes erfolgen, so istBienenzüchter für die Aufstellung auch die Zustimmung des Eigentümers (Nutzungsberechtigten) des Nachbargrundstückes erforderlichSalzburg nachweislich zu informieren.

(67) DerDie Wanderbienenstände sind von deren Eigentümern in ausreichender Art und Weise zu beaufsichtigen. Die Eigentümer sind überdies verpflichtet, rechtzeitig vor Antritt der Wanderung eine Haftpflichtversicherung für Schäden, welche aus der Bienenhaltung, dem Transport der Völker und an den Wanderplätzen an Personen, Tieren und Sachen entstehen können, abzuschließen. Jeder Wanderbienenstand ist mit dem Namen und dem Wohnortder Wohnadresse seines Eigentümers zu bezeichnen.

(7) Der Eigentümer eines Wanderbienenstandes ist verpflichtet, diesen selbst oder durch eine sonst hiefür geeignete Person zu beaufsichtigen.

Stand vor dem 31.03.1997

In Kraft vom 01.03.1968 bis 31.03.1997

Wanderung mit Bienen

§ 8

(1) Die Wanderung mit Bienen ist jedermann ohne zeitliche Beschränkung nach Maßgabe der tierseuchenpolizeilichen sowie der nachstehenden Vorschriften gestattet.

(2) Wanderbienenstände dürfen nur in einem solchen Abstand von besiedelten HeimbienenständenPersonen aufgestellt werden, daß die Haltungdurch eine schriftliche Bestätigung (Wanderzeugnis) des Landesvereines der Bienenvölker der Heimbienenstände durchBienenzüchter für Salzburg nachweisen können, daß die Wanderbienen nicht nachteiligt beeinflußt wirdaus einem gesunden und ordnungsgemäß bewirtschafteten Heimbienenstand verbracht werden. Dieser AbstandDie Verweigerung des Wanderzeugnisses hat bei

Wanderbienenständen bisdurch Bescheid der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg zu 30 Bienenvölkern mindestens 250 m und bei

Wanderbienenständen mit mehr als 30 Bienenvölkern mindestens 500 merfolgen. Die beabsichtigte Aufstellung ist dem nach dem Ort des Wanderplatzes zuständigen Bürgermeister unter Vorweis dieser Bestätigung spätestens zwei Wochen vor der Aufstellung zu betragenmelden.

(3) Der Abstand zwischen einzelnenDie Aufstellung von Wanderbienenständen muß wenigstens 250auf fremden Grundstücken ist nur mit Zustimmung deren Eigentümer oder der sonst Nutzungsberechtigten zulässig. Ist der Aufstellungsort weniger als 10 m betragenvon benachbarten Grundstücken entfernt, es sei denn, daßist auch die EigentümerZustimmung der betroffenen Wanderbienenstände eine geringere Entfernung vereinbarendortigen Eigentümer bzw Nutzungsberechtigten erforderlich.

(4) Hinsichtlich der Distanz zu anderen Bienenständen gelten folgende Bestimmungen:

1.

Wanderbienenstände dürfen nur in einem solchen Abstand von besiedelten Heimbienenständen aufgestellt werden, daß die Haltung der Bienenvölker der Heimbienenstände durch die Wanderbienen nicht nachteilig beeinflußt wird. Dieser Abstand hat bei Wanderbienenständen mit bis zu 30 Bienenvölkern mindestens 250 m und bei Wanderbienenständen mit mehr als 30 Bienenvölkern mindestens 500 m zu betragen.

2.

Der Abstand zwischen einzelnen Wanderbienenständen muß wenigstens 250 m betragen, es sei denn, daß die betroffenen Wanderimker eine geringere Entfernung vereinbaren.

(5) Von öffentlichen Verkehrsflächen müssen die Flugöffnungen der Wanderbienenstände eine Entfernung von mindestens 10 m habenaufweisen.

(56) Die Aufstellung von Wanderbienenständen auf fremden Grundstücken ist nur mit Zustimmung des Eigentümers des Grundstückes oder des sonst Nutzungsberechtigten zulässigunzulässig, wenn im Umkreis von 3 km vom beabsichtigten Aufstellungsplatz eine nach dem Bienenseuchengesetz, BGBl Nr 290/1988, anzeigepflichtige Krankheit festgestellt wurde. Soll die AufstellungDer Eigentümer eines Wanderbienenstandes in einer geringeren Entfernung als 10 m vonhat sich darüber beim Landesverein der Grundgrenze des dem Grundstück der Aufstellung benachbarten Grundstückes erfolgen, so istBienenzüchter für die Aufstellung auch die Zustimmung des Eigentümers (Nutzungsberechtigten) des Nachbargrundstückes erforderlichSalzburg nachweislich zu informieren.

(67) DerDie Wanderbienenstände sind von deren Eigentümern in ausreichender Art und Weise zu beaufsichtigen. Die Eigentümer sind überdies verpflichtet, rechtzeitig vor Antritt der Wanderung eine Haftpflichtversicherung für Schäden, welche aus der Bienenhaltung, dem Transport der Völker und an den Wanderplätzen an Personen, Tieren und Sachen entstehen können, abzuschließen. Jeder Wanderbienenstand ist mit dem Namen und dem Wohnortder Wohnadresse seines Eigentümers zu bezeichnen.

(7) Der Eigentümer eines Wanderbienenstandes ist verpflichtet, diesen selbst oder durch eine sonst hiefür geeignete Person zu beaufsichtigen.

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