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(1) Die einen Bestandteilzum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bildende Anlage überlaufenden Meisterinnenausbildungen/Meisterausbildungen Obstbau & Obstverwertung und sowie Weinbau & Kellerwirtschaft, die Gegenständeim Frühjahr 2017 abschließen, werden nach den bisherigen Prüfungsplänen geprüft.
(2) Kandidatinnen und Kandidaten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung eine Ausbildung nach den bisherigen Prüfungsplänen bereits begonnen haben, können diese bis 31.12.2020 nach diesen Prüfungsplänen abschließen.
Anm.: in der praktischen, mündlichen und schriftlichen Teile der Prüfung ist durch Auflage bei der für die Angelegenheiten der Land- und Forstwirtschaft zuständigen Rechtsabteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung sowie bei der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bei der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft Steiermark kundzumachen.Fassung LGBl. Nr. 30/2017
(1) Die einen Bestandteilzum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bildende Anlage überlaufenden Meisterinnenausbildungen/Meisterausbildungen Obstbau & Obstverwertung und sowie Weinbau & Kellerwirtschaft, die Gegenständeim Frühjahr 2017 abschließen, werden nach den bisherigen Prüfungsplänen geprüft.
(2) Kandidatinnen und Kandidaten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung eine Ausbildung nach den bisherigen Prüfungsplänen bereits begonnen haben, können diese bis 31.12.2020 nach diesen Prüfungsplänen abschließen.
Anm.: in der praktischen, mündlichen und schriftlichen Teile der Prüfung ist durch Auflage bei der für die Angelegenheiten der Land- und Forstwirtschaft zuständigen Rechtsabteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung sowie bei der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bei der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft Steiermark kundzumachen.Fassung LGBl. Nr. 30/2017