§ 12 Sbg. BWG

Salzburger Bienenwirtschaftsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999

Wirksamkeitsbeginn, Aufhebung älterer

Rechtsvorschriften und Übergangsbestimmungen

§ 12

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. März 1968 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verliert die Verordnung des Reichsstatthalters von Salzburg vom 3. Mai 1944, Verordnungs- und Amtsblatt für den Reichsgau Salzburg Nr. 44, betreffend den Schutz der Bienenzuchtbelegstellen, ihre Wirksamkeit.

(3) Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Heimbienenstände gelten für die Dauer ihres Bestandes bzw. bis zu einer allfälligen Veränderung (Erweiterung, Versetzung u. dgl.) an ihnen die Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und mit Beziehung darauf des § 4 Abs. 1, nicht.

(4) Die §§ 4 Abs 2, 8 Abs 2 bis 7, 9, 10, 11 und 11a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 100/1996 treten am 1. April 1997 in Kraft.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.04.1997 bis 31.12.2001

Wirksamkeitsbeginn, Aufhebung älterer

Rechtsvorschriften und Übergangsbestimmungen

§ 12

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. März 1968 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verliert die Verordnung des Reichsstatthalters von Salzburg vom 3. Mai 1944, Verordnungs- und Amtsblatt für den Reichsgau Salzburg Nr. 44, betreffend den Schutz der Bienenzuchtbelegstellen, ihre Wirksamkeit.

(3) Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Heimbienenstände gelten für die Dauer ihres Bestandes bzw. bis zu einer allfälligen Veränderung (Erweiterung, Versetzung u. dgl.) an ihnen die Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und mit Beziehung darauf des § 4 Abs. 1, nicht.

(4) Die §§ 4 Abs 2, 8 Abs 2 bis 7, 9, 10, 11 und 11a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 100/1996 treten am 1. April 1997 in Kraft.

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