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(1) Auf Antrag der Agrarbehörde hat das Grundbuchsgericht die Einleitung eines Siedlungsverfahrens bei den betreffenden Grundbuchseinlagen durch Anmerkung ersichtlich zu machen.
(2) Die Agrarbehörde hat einen rechtskräftigen Bescheid nach § 3 Abs. 2, der eine Richtigstellung des Grundbuches zur Folge hat, unter Anschluß der hiefür erforderlichen Unterlagen dem Grundbuchsgericht zu übermittelnSbg. Auf Grund eines solchen Bescheides hat das Grundbuchsgericht die Richtigstellung des Grundbuches von Amts wegen zu veranlassenLS 1970 seit 28.02.2023 weggefallen.
(3) Voraussetzung einer Maßnahme der Agrarbehörde nach den vorstehenden Absätzen ist ein Siedlungsverfahren, an dem wenigstens drei Siedlungswerber beteiligt sind.
(4) Im übrigen gelten sinngemäß die Bestimmungen des III. Hauptstückes des Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetzes 1973, LGBl. Nr. 1.
(1) Auf Antrag der Agrarbehörde hat das Grundbuchsgericht die Einleitung eines Siedlungsverfahrens bei den betreffenden Grundbuchseinlagen durch Anmerkung ersichtlich zu machen.
(2) Die Agrarbehörde hat einen rechtskräftigen Bescheid nach § 3 Abs. 2, der eine Richtigstellung des Grundbuches zur Folge hat, unter Anschluß der hiefür erforderlichen Unterlagen dem Grundbuchsgericht zu übermittelnSbg. Auf Grund eines solchen Bescheides hat das Grundbuchsgericht die Richtigstellung des Grundbuches von Amts wegen zu veranlassenLS 1970 seit 28.02.2023 weggefallen.
(3) Voraussetzung einer Maßnahme der Agrarbehörde nach den vorstehenden Absätzen ist ein Siedlungsverfahren, an dem wenigstens drei Siedlungswerber beteiligt sind.
(4) Im übrigen gelten sinngemäß die Bestimmungen des III. Hauptstückes des Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetzes 1973, LGBl. Nr. 1.