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(1) Zur Meisterinnenprüfung/Meisterprüfung ist zuzulassen, wer die Voraussetzungen gemäß § 12 Abs. 1 bis 3 oder gemäß § 13 Abs. 3 LFBAG erfüllt.
(2) Der Anmeldung zur Meisterinnenprüfung/Meisterprüfung sind anzuschließen:
1. | der Nachweis der Vollendung des 20. Lebensjahres, einer mindestens dreijährigen Verwendung als Facharbeiterin/Facharbeiter und des | |||||||||
2. | der Nachweis | |||||||||
3. | der Nachweis | |||||||||
4. | der Nachweis einer mindestens siebenjährigen einschlägigen praktischen Tätigkeit im jeweiligen Fachgebiet und des erfolgreichen Besuchs eines Vorbereitungslehrgangs von mindestens 360 Stunden. |
(3) Bei der Feststellung der Einschlägigkeit eines erfolgreichen Abschlusses einer einschlägigen Universität oder Fachhochschule oder einschlägigen höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt durch die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle ist § 8 Abs. 4 LFBAG anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2017
(1) Zur Meisterinnenprüfung/Meisterprüfung ist zuzulassen, wer die Voraussetzungen gemäß § 12 Abs. 1 bis 3 oder gemäß § 13 Abs. 3 LFBAG erfüllt.
(2) Der Anmeldung zur Meisterinnenprüfung/Meisterprüfung sind anzuschließen:
1. | der Nachweis der Vollendung des 20. Lebensjahres, einer mindestens dreijährigen Verwendung als Facharbeiterin/Facharbeiter und des | |||||||||
2. | der Nachweis | |||||||||
3. | der Nachweis | |||||||||
4. | der Nachweis einer mindestens siebenjährigen einschlägigen praktischen Tätigkeit im jeweiligen Fachgebiet und des erfolgreichen Besuchs eines Vorbereitungslehrgangs von mindestens 360 Stunden. |
(3) Bei der Feststellung der Einschlägigkeit eines erfolgreichen Abschlusses einer einschlägigen Universität oder Fachhochschule oder einschlägigen höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt durch die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle ist § 8 Abs. 4 LFBAG anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2017