§ 10 lfw AP-VO Zulassung und Anmeldung zur Meisterinnenprüfung/Meisterprüfung

Ausbildung und Prüfung zur Facharbeiterin/zum Facharbeiter und zur Meisterin/zum Meister auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.03.2017 bis 31.12.9999

(1) Zur Meisterinnenprüfung/Meisterprüfung ist zuzulassen, wer die Voraussetzungen gemäß § 12 Abs. 1 bis 3 oder gemäß § 13 Abs. 3 LFBAG erfüllt.

(2) Der Anmeldung zur Meisterinnenprüfung/Meisterprüfung sind anzuschließen:

1.

der Nachweis der Vollendung des 20. Lebensjahres, einer mindestens dreijährigen Verwendung als Facharbeiterin/Facharbeiter und des Besucheserfolgreichen Besuchs eines VorbereitungslehrgangesVorbereitungslehrgangs von mindestens 240360 Stunden oder

2.

der Nachweis über den erfolgreichen Abschlußder Vollendung des 24. Lebensjahres, einer höherenmindestens dreijährigen Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt, der VollendungBetriebs und des 21. Lebensjahres sowie einererfolgreichen Besuchs eines Vorbereitungslehrgangs von mindestens zweijährigen Verwendung als Facharbeiter360 Stunden oder

3.

der Nachweis, daß von den für die Zulassung zur Prüfung geforderten Voraussetzungen im Sinne des § 13 Abs. 1 LFBAG abgesehen wurde.erfolgreichen Abschlusses einer einschlägigen Universität oder Fachhochschule oder einschlägigen höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt oder

4.

der Nachweis einer mindestens siebenjährigen einschlägigen praktischen Tätigkeit im jeweiligen Fachgebiet und des erfolgreichen Besuchs eines Vorbereitungslehrgangs von mindestens 360 Stunden.

(3) Bei der Feststellung der Einschlägigkeit eines erfolgreichen Abschlusses einer einschlägigen Universität oder Fachhochschule oder einschlägigen höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt durch die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle ist § 8 Abs. 4 LFBAG anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2017

Stand vor dem 09.03.2017

In Kraft vom 01.11.1997 bis 09.03.2017

(1) Zur Meisterinnenprüfung/Meisterprüfung ist zuzulassen, wer die Voraussetzungen gemäß § 12 Abs. 1 bis 3 oder gemäß § 13 Abs. 3 LFBAG erfüllt.

(2) Der Anmeldung zur Meisterinnenprüfung/Meisterprüfung sind anzuschließen:

1.

der Nachweis der Vollendung des 20. Lebensjahres, einer mindestens dreijährigen Verwendung als Facharbeiterin/Facharbeiter und des Besucheserfolgreichen Besuchs eines VorbereitungslehrgangesVorbereitungslehrgangs von mindestens 240360 Stunden oder

2.

der Nachweis über den erfolgreichen Abschlußder Vollendung des 24. Lebensjahres, einer höherenmindestens dreijährigen Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt, der VollendungBetriebs und des 21. Lebensjahres sowie einererfolgreichen Besuchs eines Vorbereitungslehrgangs von mindestens zweijährigen Verwendung als Facharbeiter360 Stunden oder

3.

der Nachweis, daß von den für die Zulassung zur Prüfung geforderten Voraussetzungen im Sinne des § 13 Abs. 1 LFBAG abgesehen wurde.erfolgreichen Abschlusses einer einschlägigen Universität oder Fachhochschule oder einschlägigen höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt oder

4.

der Nachweis einer mindestens siebenjährigen einschlägigen praktischen Tätigkeit im jeweiligen Fachgebiet und des erfolgreichen Besuchs eines Vorbereitungslehrgangs von mindestens 360 Stunden.

(3) Bei der Feststellung der Einschlägigkeit eines erfolgreichen Abschlusses einer einschlägigen Universität oder Fachhochschule oder einschlägigen höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt durch die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle ist § 8 Abs. 4 LFBAG anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2017

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