Art. 13 St-GruVe-VE Bestellung eines Kurators

Grundstücksverkehr-Vereinbarung – GruVe-VE

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.12.2016 bis 31.12.9999

Wird eine der im Artikel 12 Abs. 1 Z 1 genannten Urkunden fristgerecht vorgelegtWenn das Bezirksgericht, soin dessen Sprengel die Liegenschaft liegt, Kenntnis davon erlangt, dass diese Liegenschaft von Todes wegen außerbücherlich erworben wurde, ohne dass ein Verlassenschaftsverfahren vor einem inländischen Gericht stattgefunden hat, hat das Verlassenschaftsgericht die Bestimmungen über die Verbücherung der Abhandlungsergebnisse mit der Maßgabe anzuwendenes einen Rechtsanwalt oder Notar als Kurator zu bestellen, daß die Fristwelcher in sinngemäßer Anwendung des § 29 Abs182 Außerstreitgesetz die geeigneten Anträge beim Grundbuchsgericht einzubringen hat. 1 letzter SatzDie Kosten des Liegenschaftsteilungsgesetzes erst mitKurators sind vom Gericht zu bestimmen und – unbeschadet eines allfälligen Ersatzanspruchs – vom Vertretenen zu tragen.

Anm.: in der Vorlage der Urkunden zu laufen beginnt.Fassung LGBl. Nr. 19/2017

Stand vor dem 28.12.2016

In Kraft vom 17.04.1993 bis 28.12.2016

Wird eine der im Artikel 12 Abs. 1 Z 1 genannten Urkunden fristgerecht vorgelegtWenn das Bezirksgericht, soin dessen Sprengel die Liegenschaft liegt, Kenntnis davon erlangt, dass diese Liegenschaft von Todes wegen außerbücherlich erworben wurde, ohne dass ein Verlassenschaftsverfahren vor einem inländischen Gericht stattgefunden hat, hat das Verlassenschaftsgericht die Bestimmungen über die Verbücherung der Abhandlungsergebnisse mit der Maßgabe anzuwendenes einen Rechtsanwalt oder Notar als Kurator zu bestellen, daß die Fristwelcher in sinngemäßer Anwendung des § 29 Abs182 Außerstreitgesetz die geeigneten Anträge beim Grundbuchsgericht einzubringen hat. 1 letzter SatzDie Kosten des Liegenschaftsteilungsgesetzes erst mitKurators sind vom Gericht zu bestimmen und – unbeschadet eines allfälligen Ersatzanspruchs – vom Vertretenen zu tragen.

Anm.: in der Vorlage der Urkunden zu laufen beginnt.Fassung LGBl. Nr. 19/2017

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