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Ein gemäß ArtikelArt. 15 oder Art. 16 Abs. 3 durchzuführendes Versteigerungsverfahren ist auf Antrag des Erben oder des anderen (Artikeldessen, der zur Antragstellung nach Art. 12 Abs. 2 Z 2)verpflichtet ist, nach Bezahlung der aufgelaufenen Exekutionskosten einzustellen (§ 39 EO), wenn dem Gericht einedie Verbücherung nach Art. 12 mittlerweile beantragt wurde.
Anm.: in der im Artikel 12 Abs. 1 genannten Urkunden vorgelegt wird.Fassung LGBl. Nr. 19/2017
Ein gemäß ArtikelArt. 15 oder Art. 16 Abs. 3 durchzuführendes Versteigerungsverfahren ist auf Antrag des Erben oder des anderen (Artikeldessen, der zur Antragstellung nach Art. 12 Abs. 2 Z 2)verpflichtet ist, nach Bezahlung der aufgelaufenen Exekutionskosten einzustellen (§ 39 EO), wenn dem Gericht einedie Verbücherung nach Art. 12 mittlerweile beantragt wurde.
Anm.: in der im Artikel 12 Abs. 1 genannten Urkunden vorgelegt wird.Fassung LGBl. Nr. 19/2017