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(1) Für Eigentümer von Waldgrundstücken gelten die Verpflichtungen des § 2 nur hinsichtlich vereinzelt stehender kleiner Waldparzellen und der Ränder von größeren Waldungen und Schlagflächen, die an landwirtschaftliche oder gärtnerische Kulturen angrenzen. Die Eigentümer solcher Waldgrundstücke können jedoch zur Tragung eines Anteiles der Kosten behördlich angeordneter gemeinsamer Pflanzenschutzmaßnahmen nur dann herangezogen werden, wenn sie diese auf ihren Gründen nicht auf eigene Kosten durchführen.
(2) Einer behördlichen Entscheidung über das Maß der Verpflichtungen der Eigentümer von Waldgrundstücken ist das Sachverständigengutachten des Bezirksforsttechnikers und der Bezirksbauernkammer zugrunde zu legen. Diese haben insbesonders auch zu beurteilen, wie weit der Begriff "Rand" im Einzelfall auszudehnen ist.
(1) Für Eigentümer von Waldgrundstücken gelten die Verpflichtungen des § 2 nur hinsichtlich vereinzelt stehender kleiner Waldparzellen und der Ränder von größeren Waldungen und Schlagflächen, die an landwirtschaftliche oder gärtnerische Kulturen angrenzen. Die Eigentümer solcher Waldgrundstücke können jedoch zur Tragung eines Anteiles der Kosten behördlich angeordneter gemeinsamer Pflanzenschutzmaßnahmen nur dann herangezogen werden, wenn sie diese auf ihren Gründen nicht auf eigene Kosten durchführen.
(2) Einer behördlichen Entscheidung über das Maß der Verpflichtungen der Eigentümer von Waldgrundstücken ist das Sachverständigengutachten des Bezirksforsttechnikers und der Bezirksbauernkammer zugrunde zu legen. Diese haben insbesonders auch zu beurteilen, wie weit der Begriff "Rand" im Einzelfall auszudehnen ist.