§ 37 Sbg. LPW

Salzburger Landeslehrer-Personalvertretungs-Wahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.09.1967 bis 31.12.9999

§ 37

 

Den Wahlakten des Zentralwahlausschusses im Sinne des § 27 Abs. 2 sind die gemäß § 36 Abs. 2 erfolgten Mitteilungen der Vorsitzenden der Dienststellenwahlausschüsse anzuschließen. Die Aufbewahrung der Wahlakten obliegt dem Vorsitzenden des Zentralwahlausschusses.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.09.1967 bis 31.12.9999

§ 37

 

Den Wahlakten des Zentralwahlausschusses im Sinne des § 27 Abs. 2 sind die gemäß § 36 Abs. 2 erfolgten Mitteilungen der Vorsitzenden der Dienststellenwahlausschüsse anzuschließen. Die Aufbewahrung der Wahlakten obliegt dem Vorsitzenden des Zentralwahlausschusses.

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