Anl. 2 MVO

Massage-Verordnung – Zugangsvoraussetzungen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.05.2009 bis 31.12.9999

Anlage 2

Lehrgang über die weiterführende Fachausbildung der Masseure

1.

Der Lehrgang ist am Wirtschaftsförderungsinstitut einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft, am Berufsförderungsinstitut oder an einer vergleichbaren berufsbildenden Einrichtung zu absolvieren.

2.

Der Lehrgang hat sich jedenfalls auf folgende Gegenstände mit der für den jeweiligen Gegenstand angegebenen Mindestzahl der Lehrstunden zu erstrecken:

1. Der Lehrgang ist am Wirtschaftsförderungsinstitut einer Kammer

der gewerblichen Wirtschaft, am Berufsförderungsinstitut oder

an einer vergleichbaren nichtschulischen berufsbildenden

Einrichtung zu absolvieren.

2. Der Lehrgang hat sich jedenfalls auf folgende Gegenstände mit

der für den jeweiligen Gegenstand angegebenen Mindestzahl der Lehrstunden zu erstrecken:

Mindestzahl

Gegenstand der Lehrstunden

Anatomie, Histologie, Allgemeine Pathologie .............. 80

Erste Hilfe und Unfallverhütung .......................... 10

Hygiene .................................................. 10

Balneologie einschließlich Kurmittelanwendungen .......... 10

Praktische Exkursion ..................................... 20

3. Die Gesamtzahl der Lehrstunden des Lehrganges hat

mindestens 130 zu betragen.

Gegenstand

Mindestzahl der Lehrstunden

Anatomie, Histologie, Allgemeine Pathologie …………………………………

80

Erste Hilfe und Unfallverhütung ……………………………………………….

10

Hygiene ………………………………………………………………………...

10

Balneologie einschließlich Kurmittelanwendungen …………………………..

10

Praktische Exkursion ………………………………………………………….

20

3.

Die Gesamtzahl der Lehrstunden des Lehrganges hat mindestens 130 zu betragen.

Stand vor dem 06.05.2009

In Kraft vom 29.01.2003 bis 06.05.2009

Anlage 2

Lehrgang über die weiterführende Fachausbildung der Masseure

1.

Der Lehrgang ist am Wirtschaftsförderungsinstitut einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft, am Berufsförderungsinstitut oder an einer vergleichbaren berufsbildenden Einrichtung zu absolvieren.

2.

Der Lehrgang hat sich jedenfalls auf folgende Gegenstände mit der für den jeweiligen Gegenstand angegebenen Mindestzahl der Lehrstunden zu erstrecken:

1. Der Lehrgang ist am Wirtschaftsförderungsinstitut einer Kammer

der gewerblichen Wirtschaft, am Berufsförderungsinstitut oder

an einer vergleichbaren nichtschulischen berufsbildenden

Einrichtung zu absolvieren.

2. Der Lehrgang hat sich jedenfalls auf folgende Gegenstände mit

der für den jeweiligen Gegenstand angegebenen Mindestzahl der Lehrstunden zu erstrecken:

Mindestzahl

Gegenstand der Lehrstunden

Anatomie, Histologie, Allgemeine Pathologie .............. 80

Erste Hilfe und Unfallverhütung .......................... 10

Hygiene .................................................. 10

Balneologie einschließlich Kurmittelanwendungen .......... 10

Praktische Exkursion ..................................... 20

3. Die Gesamtzahl der Lehrstunden des Lehrganges hat

mindestens 130 zu betragen.

Gegenstand

Mindestzahl der Lehrstunden

Anatomie, Histologie, Allgemeine Pathologie …………………………………

80

Erste Hilfe und Unfallverhütung ……………………………………………….

10

Hygiene ………………………………………………………………………...

10

Balneologie einschließlich Kurmittelanwendungen …………………………..

10

Praktische Exkursion ………………………………………………………….

20

3.

Die Gesamtzahl der Lehrstunden des Lehrganges hat mindestens 130 zu betragen.

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