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Vorsorge- und Ersatzmaßnahmen, Stau- und Versuchsanlagen
§ 26. (1) Die Kosten für Vorsorgemaßnahmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 an Grenzgewässern und sonstigen vom Bund betreuten Gewässern (§ 8), die auf einem generellen Projekt beruhen und dem Hochwasser- und Geschieberückhalt sowie der Freihaltung häufig überfluteter Uferbereiche dienen, sind aus Bundesmitteln zu bestreiten.
(2) Für Vorsorgemaßnahmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 an sonstigen Gewässern, die auf einem generellen Projekt beruhen und dem Hochwasser- und Geschieberückhalt sowie der Freihaltung häufig überfluteter Uferbereiche dienen, sind die §§ 5, 6 und 9 sinngemäß anzuwenden.
(3) Sind die Kosten der Maßnahmen zum Schutz gegen Wasserverheerungen, Lawinen, Felssturz, Steinschlag, Muren und Rutschungen höher als die für die allfällige Beschränkung derzeitiger Nutzungen zu leistenden Entschädigungen oder die Kosten der Einlösung der gefährdeten Objekte und Grundstücke, so sind die §§ 5 bis 9 auch für die Förderung der an Stelle der wasserbaulichen Maßnahmen tretenden Ersatzmaßnahmen (Nutzungsbeschränkungen und Einlösungen) sinngemäß anzuwenden.
(4) Auf die Gewährung von Fondsmitteln für Vorsorge- und Ersatzmaßnahmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3, die den im § 1 Abs. 1 Z 1 lit. e und f angeführten Zwecken dienen, sind die §§ 12 bis 20 sinngemäß anzuwenden. Werden Vorsorgemaßnahmen im Zuge einer Regionalstudie durchgeführt, ist § 25 Abs. 5 anzuwenden.
(5) Stauanlagen, die lediglich zur Speicherung von Wasser für die Bodenbewässerung bestimmt sind, können gemäß § 10, Stauanlagen für die Wasserversorgung gemäß den §§ 12 und 13 Abs. 1 gefördert werden.
(6) Stauanlagen einschließlich von Wehrbauten, die zu anderen als den im Abs. 5 oder in den §§ 5 und 9 genannten Zwecken errichtet werden, können in sinngemäßer Anwendung der §§ 6 bis 10 und 12 bis 14 nach dem Verhältnis des hiedurch einer Gewässerregulierung, Wildbachverbauung, Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung oder Bewässerung erwachsenden Nutzens gefördert werden.
(7) Werden im Zusammenhang mit Wasserbauten der im § 1 Abs. 1 Z 1 lit. d bis f bezeichneten Art Versuchsanlagen errichtet, so können die Kosten hiefür zunächst vom Bund bestritten oder aus Fondsmitteln gefördert und bei der endgültigen Abrechnung dann in angemessener Weise mit jenem Betrag berücksichtigt werden, der dem bleibenden Wirtschaftserfolg entspricht.
(8) Für Maßnahmen zur Sicherung und Verbesserung derdes ökologischen FunktionsfähigkeitZustandes der Gewässer, soweit sie auch den in § 1 Abs. 1 Z 1 lit. a oder b genannten Zielen dienen und die auf einem Grundsatzkonzept oder einem generellen Projekt beruhen, sind die §§ 5 bis 9 sinngemäß anzuwenden.
Vorsorge- und Ersatzmaßnahmen, Stau- und Versuchsanlagen
§ 26. (1) Die Kosten für Vorsorgemaßnahmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 an Grenzgewässern und sonstigen vom Bund betreuten Gewässern (§ 8), die auf einem generellen Projekt beruhen und dem Hochwasser- und Geschieberückhalt sowie der Freihaltung häufig überfluteter Uferbereiche dienen, sind aus Bundesmitteln zu bestreiten.
(2) Für Vorsorgemaßnahmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 an sonstigen Gewässern, die auf einem generellen Projekt beruhen und dem Hochwasser- und Geschieberückhalt sowie der Freihaltung häufig überfluteter Uferbereiche dienen, sind die §§ 5, 6 und 9 sinngemäß anzuwenden.
(3) Sind die Kosten der Maßnahmen zum Schutz gegen Wasserverheerungen, Lawinen, Felssturz, Steinschlag, Muren und Rutschungen höher als die für die allfällige Beschränkung derzeitiger Nutzungen zu leistenden Entschädigungen oder die Kosten der Einlösung der gefährdeten Objekte und Grundstücke, so sind die §§ 5 bis 9 auch für die Förderung der an Stelle der wasserbaulichen Maßnahmen tretenden Ersatzmaßnahmen (Nutzungsbeschränkungen und Einlösungen) sinngemäß anzuwenden.
(4) Auf die Gewährung von Fondsmitteln für Vorsorge- und Ersatzmaßnahmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3, die den im § 1 Abs. 1 Z 1 lit. e und f angeführten Zwecken dienen, sind die §§ 12 bis 20 sinngemäß anzuwenden. Werden Vorsorgemaßnahmen im Zuge einer Regionalstudie durchgeführt, ist § 25 Abs. 5 anzuwenden.
(5) Stauanlagen, die lediglich zur Speicherung von Wasser für die Bodenbewässerung bestimmt sind, können gemäß § 10, Stauanlagen für die Wasserversorgung gemäß den §§ 12 und 13 Abs. 1 gefördert werden.
(6) Stauanlagen einschließlich von Wehrbauten, die zu anderen als den im Abs. 5 oder in den §§ 5 und 9 genannten Zwecken errichtet werden, können in sinngemäßer Anwendung der §§ 6 bis 10 und 12 bis 14 nach dem Verhältnis des hiedurch einer Gewässerregulierung, Wildbachverbauung, Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung oder Bewässerung erwachsenden Nutzens gefördert werden.
(7) Werden im Zusammenhang mit Wasserbauten der im § 1 Abs. 1 Z 1 lit. d bis f bezeichneten Art Versuchsanlagen errichtet, so können die Kosten hiefür zunächst vom Bund bestritten oder aus Fondsmitteln gefördert und bei der endgültigen Abrechnung dann in angemessener Weise mit jenem Betrag berücksichtigt werden, der dem bleibenden Wirtschaftserfolg entspricht.
(8) Für Maßnahmen zur Sicherung und Verbesserung derdes ökologischen FunktionsfähigkeitZustandes der Gewässer, soweit sie auch den in § 1 Abs. 1 Z 1 lit. a oder b genannten Zielen dienen und die auf einem Grundsatzkonzept oder einem generellen Projekt beruhen, sind die §§ 5 bis 9 sinngemäß anzuwenden.