§ 26 WBFG

Wasserbautenförderungsgesetz 1985

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.12.2003 bis 31.12.9999
  1. (8)Absatz 8Für Maßnahmen zur Sicherung und Verbesserung derdes ökologischen FunktionsfähigkeitZustandes der Gewässer, soweit sie auch den in § 1 Abs. 1 Z 1 lit. a oder b genannten Zielen dienen und die auf einem Grundsatzkonzept oder einem generellen Projekt beruhen, sind die §§ 5 bis 9 sinngemäß anzuwenden.Für Maßnahmen zur Sicherung und Verbesserung derdes ökologischen FunktionsfähigkeitZustandes der Gewässer, soweit sie auch den in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, oder b genannten Zielen dienen und die auf einem Grundsatzkonzept oder einem generellen Projekt beruhen, sind die Paragraphen 5 bis 9 sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 21.12.2003

In Kraft vom 01.07.1994 bis 21.12.2003
  1. (8)Absatz 8Für Maßnahmen zur Sicherung und Verbesserung derdes ökologischen FunktionsfähigkeitZustandes der Gewässer, soweit sie auch den in § 1 Abs. 1 Z 1 lit. a oder b genannten Zielen dienen und die auf einem Grundsatzkonzept oder einem generellen Projekt beruhen, sind die §§ 5 bis 9 sinngemäß anzuwenden.Für Maßnahmen zur Sicherung und Verbesserung derdes ökologischen FunktionsfähigkeitZustandes der Gewässer, soweit sie auch den in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, oder b genannten Zielen dienen und die auf einem Grundsatzkonzept oder einem generellen Projekt beruhen, sind die Paragraphen 5 bis 9 sinngemäß anzuwenden.

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