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Paragraph 21 a, (1) Zur Beratung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie in Angelegenheiten der Sicherung und Sanierung von Altlasten, der Begutachtung der vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie auf Grund dieses Bundesgesetzes zu erlassenden Richtlinien betreffend die Altlastensanierung, der Anträge auf Gewährung von Fondsmittel, der Erstellung der Prioritätenklassifizierung sowie der Errichtung, Erweiterung oder Verbesserung von Abfallbehandlungsanlagen wird eine Altlastensanierungskommission eingerichtet.
Paragraph 21 a, (1) Zur Beratung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie in Angelegenheiten der Sicherung und Sanierung von Altlasten, der Begutachtung der vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie auf Grund dieses Bundesgesetzes zu erlassenden Richtlinien betreffend die Altlastensanierung, der Anträge auf Gewährung von Fondsmittel, der Erstellung der Prioritätenklassifizierung sowie der Errichtung, Erweiterung oder Verbesserung von Abfallbehandlungsanlagen wird eine Altlastensanierungskommission eingerichtet.