Art. 13 EGZPO

Zivilprozessordnung - Einführungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.04.1998 bis 31.12.9999
Artikel XIII.

Unberührt bleiben die Vorschriften über die Börsenschiedsgerichte, welche im §. 2, Z. 7, und in §. 6 Absatz 1 bis 3 des Börsengesetzes vom 1. April 1875, R. G. Bl. Nr. 67, enthalten sind.

Der letzte Absatz des §. 6 des genannten Gesetzes tritt außer Wirksamkeit. Ferner verlieren die Börsenschiedsgerichte die ihnen durch staatlich genehmigte Statuten eingeräumte Befugnis, die Execution ihrer Schiedssprüche zu bewilligen.

  1. (2)Absatz 2In das Börsestatut sind nach Maßgabe der Art. XIIIa bis XXVII Regelungen überIn das Börsestatut sind nach Maßgabe der Art. römisch XIII a bis römisch 27 Regelungen über
    1. 1.Ziffer einsdie Zusammensetzung des Schiedsgerichtes,
    2. 2.Ziffer 2den Wirkungskreis des Schiedsgerichtes und
    3. 3.Ziffer 3das Verfahren vor dem Schiedsgericht aufzunehmen.
  2. (3)Absatz 3Das die jeweilige Börse leitende und verwaltende Börseunternehmen hat für die Einrichtung eines Schiedsgerichtes zu sorgen und den Aufwand für dieses Gericht zu tragen. Das Börsestatut hat von den Prozeßparteien zu entrichtende Gebühren vorzusehen, die dem Börseunternehmen diesen Aufwand ausgleichen sollen. Das die Wiener Börse leitende und verwaltende Börseunternehmen hat für die Einrichtung eines sowohl für die Wertpapier- als auch für die allgemeine Warenbörse zuständigen Schiedsgerichtes zu sorgen und dessen Aufwand zu tragen. Das im Zeitpunkt der Auflösung der Wiener Börsekammer im Rahmen der Wiener Börsekammer eingerichtete Schiedsgericht gilt als dieses Schiedsgericht. Die im Zeitpunkt der Auflösung der Wiener Börsekammer in Kraft befindliche Schiedsgerichtsordnung, Statut für die Wiener Börse, II. Teil, gilt als erste Verordnung (Börsestatut) gemäß dem Abs. 1.Das die jeweilige Börse leitende und verwaltende Börseunternehmen hat für die Einrichtung eines Schiedsgerichtes zu sorgen und den Aufwand für dieses Gericht zu tragen. Das Börsestatut hat von den Prozeßparteien zu entrichtende Gebühren vorzusehen, die dem Börseunternehmen diesen Aufwand ausgleichen sollen. Das die Wiener Börse leitende und verwaltende Börseunternehmen hat für die Einrichtung eines sowohl für die Wertpapier- als auch für die allgemeine Warenbörse zuständigen Schiedsgerichtes zu sorgen und dessen Aufwand zu tragen. Das im Zeitpunkt der Auflösung der Wiener Börsekammer im Rahmen der Wiener Börsekammer eingerichtete Schiedsgericht gilt als dieses Schiedsgericht. Die im Zeitpunkt der Auflösung der Wiener Börsekammer in Kraft befindliche Schiedsgerichtsordnung, Statut für die Wiener Börse, römisch II. Teil, gilt als erste Verordnung (Börsestatut) gemäß dem Absatz eins,
  3. (4)Absatz 4Die nach diesem Bundesgesetz den Börseunternehmen zukommenden Aufgaben sind für eine landwirtschaftliche Börse von der zuständigen Börseleitung wahrzunehmen. Die am 31. Dezember 1997 geltenden Schiedsgerichtsordnungen für die Schiedsgerichte landwirtschaftlicher Börsen gelten als Verordnungen gemäß Abs. 1 weiter.Die nach diesem Bundesgesetz den Börseunternehmen zukommenden Aufgaben sind für eine landwirtschaftliche Börse von der zuständigen Börseleitung wahrzunehmen. Die am 31. Dezember 1997 geltenden Schiedsgerichtsordnungen für die Schiedsgerichte landwirtschaftlicher Börsen gelten als Verordnungen gemäß Absatz eins, weiter.

Stand vor dem 02.04.1998

In Kraft vom 24.08.1948 bis 02.04.1998
Artikel XIII.

Unberührt bleiben die Vorschriften über die Börsenschiedsgerichte, welche im §. 2, Z. 7, und in §. 6 Absatz 1 bis 3 des Börsengesetzes vom 1. April 1875, R. G. Bl. Nr. 67, enthalten sind.

Der letzte Absatz des §. 6 des genannten Gesetzes tritt außer Wirksamkeit. Ferner verlieren die Börsenschiedsgerichte die ihnen durch staatlich genehmigte Statuten eingeräumte Befugnis, die Execution ihrer Schiedssprüche zu bewilligen.

  1. (2)Absatz 2In das Börsestatut sind nach Maßgabe der Art. XIIIa bis XXVII Regelungen überIn das Börsestatut sind nach Maßgabe der Art. römisch XIII a bis römisch 27 Regelungen über
    1. 1.Ziffer einsdie Zusammensetzung des Schiedsgerichtes,
    2. 2.Ziffer 2den Wirkungskreis des Schiedsgerichtes und
    3. 3.Ziffer 3das Verfahren vor dem Schiedsgericht aufzunehmen.
  2. (3)Absatz 3Das die jeweilige Börse leitende und verwaltende Börseunternehmen hat für die Einrichtung eines Schiedsgerichtes zu sorgen und den Aufwand für dieses Gericht zu tragen. Das Börsestatut hat von den Prozeßparteien zu entrichtende Gebühren vorzusehen, die dem Börseunternehmen diesen Aufwand ausgleichen sollen. Das die Wiener Börse leitende und verwaltende Börseunternehmen hat für die Einrichtung eines sowohl für die Wertpapier- als auch für die allgemeine Warenbörse zuständigen Schiedsgerichtes zu sorgen und dessen Aufwand zu tragen. Das im Zeitpunkt der Auflösung der Wiener Börsekammer im Rahmen der Wiener Börsekammer eingerichtete Schiedsgericht gilt als dieses Schiedsgericht. Die im Zeitpunkt der Auflösung der Wiener Börsekammer in Kraft befindliche Schiedsgerichtsordnung, Statut für die Wiener Börse, II. Teil, gilt als erste Verordnung (Börsestatut) gemäß dem Abs. 1.Das die jeweilige Börse leitende und verwaltende Börseunternehmen hat für die Einrichtung eines Schiedsgerichtes zu sorgen und den Aufwand für dieses Gericht zu tragen. Das Börsestatut hat von den Prozeßparteien zu entrichtende Gebühren vorzusehen, die dem Börseunternehmen diesen Aufwand ausgleichen sollen. Das die Wiener Börse leitende und verwaltende Börseunternehmen hat für die Einrichtung eines sowohl für die Wertpapier- als auch für die allgemeine Warenbörse zuständigen Schiedsgerichtes zu sorgen und dessen Aufwand zu tragen. Das im Zeitpunkt der Auflösung der Wiener Börsekammer im Rahmen der Wiener Börsekammer eingerichtete Schiedsgericht gilt als dieses Schiedsgericht. Die im Zeitpunkt der Auflösung der Wiener Börsekammer in Kraft befindliche Schiedsgerichtsordnung, Statut für die Wiener Börse, römisch II. Teil, gilt als erste Verordnung (Börsestatut) gemäß dem Absatz eins,
  3. (4)Absatz 4Die nach diesem Bundesgesetz den Börseunternehmen zukommenden Aufgaben sind für eine landwirtschaftliche Börse von der zuständigen Börseleitung wahrzunehmen. Die am 31. Dezember 1997 geltenden Schiedsgerichtsordnungen für die Schiedsgerichte landwirtschaftlicher Börsen gelten als Verordnungen gemäß Abs. 1 weiter.Die nach diesem Bundesgesetz den Börseunternehmen zukommenden Aufgaben sind für eine landwirtschaftliche Börse von der zuständigen Börseleitung wahrzunehmen. Die am 31. Dezember 1997 geltenden Schiedsgerichtsordnungen für die Schiedsgerichte landwirtschaftlicher Börsen gelten als Verordnungen gemäß Absatz eins, weiter.

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