§ 4 PEV (weggefallen)

Post-Erhebungs-Verordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2019 bis 31.12.9999
(1) Erhebungen im Rahmen der Poststatistik erfolgen durch vierteljährliche Befragung der Einheiten gemäß § 2§ 4 PEV seit 31.03.2019 weggefallen. Es ist eine Vollerhebung vorzunehmen.

(2) Die Erstellung der Statistiken und die sonstigen statistischen Arbeiten erfolgen durch die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH.

Stand vor dem 31.03.2019

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.03.2019
(1) Erhebungen im Rahmen der Poststatistik erfolgen durch vierteljährliche Befragung der Einheiten gemäß § 2§ 4 PEV seit 31.03.2019 weggefallen. Es ist eine Vollerhebung vorzunehmen.

(2) Die Erstellung der Statistiken und die sonstigen statistischen Arbeiten erfolgen durch die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH.

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