§ 3 ÖSET-VO 2012 (weggefallen)

Ökostrom-Einspeisetarifverordnung 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999
§ 3.Paragraph§ 3,

Die in dieser Verordnung enthaltenen Einspeisetarife gelten gemäß § 16 Abs. 1 ÖSG ÖSET-VO 2012 Die in dieser Verordnung enthaltenen Einspeisetarife gelten gemäß Paragraph 16, Absatz eins, ÖSG 2012

  1. 1.Ziffer einsfür Anlagen gemäß § 5 bis 7 sowie § 11 und § 12 für einen Zeitraum von 13 Jahren undfür Anlagen gemäß Paragraph 5 bis 7 sowie Paragraph 11 und Paragraph 12, für einen Zeitraum von 13 Jahren und
  2. 2.Ziffer 2für Anlagen gemäß § 8 bis § 10 für einen Zeitraum von 15 Jahrenfür Anlagen gemäß Paragraph 8 bis Paragraph 10, für einen Zeitraum von 15 Jahren
ab Kontrahierung mit der Ökostromabwicklungsstelle (Beginn der Abnahme von Ökostrom durch die Ökostromabwicklungsstelle gemäß § 12 ÖSG 2012weggefallen) und enden spätestens mit Ablauf des 20seit 01.01.2016 weggefallen. Betriebsjahres der Anlage.ab Kontrahierung mit der Ökostromabwicklungsstelle (Beginn der Abnahme von Ökostrom durch die Ökostromabwicklungsstelle gemäß Paragraph 12, ÖSG 2012) und enden spätestens mit Ablauf des 20. Betriebsjahres der Anlage.

Stand vor dem 31.12.2015

In Kraft vom 19.09.2012 bis 31.12.2015
§ 3.Paragraph§ 3,

Die in dieser Verordnung enthaltenen Einspeisetarife gelten gemäß § 16 Abs. 1 ÖSG ÖSET-VO 2012 Die in dieser Verordnung enthaltenen Einspeisetarife gelten gemäß Paragraph 16, Absatz eins, ÖSG 2012

  1. 1.Ziffer einsfür Anlagen gemäß § 5 bis 7 sowie § 11 und § 12 für einen Zeitraum von 13 Jahren undfür Anlagen gemäß Paragraph 5 bis 7 sowie Paragraph 11 und Paragraph 12, für einen Zeitraum von 13 Jahren und
  2. 2.Ziffer 2für Anlagen gemäß § 8 bis § 10 für einen Zeitraum von 15 Jahrenfür Anlagen gemäß Paragraph 8 bis Paragraph 10, für einen Zeitraum von 15 Jahren
ab Kontrahierung mit der Ökostromabwicklungsstelle (Beginn der Abnahme von Ökostrom durch die Ökostromabwicklungsstelle gemäß § 12 ÖSG 2012weggefallen) und enden spätestens mit Ablauf des 20seit 01.01.2016 weggefallen. Betriebsjahres der Anlage.ab Kontrahierung mit der Ökostromabwicklungsstelle (Beginn der Abnahme von Ökostrom durch die Ökostromabwicklungsstelle gemäß Paragraph 12, ÖSG 2012) und enden spätestens mit Ablauf des 20. Betriebsjahres der Anlage.

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