§ 9 WBFG

Wasserbautenförderungsgesetz 1985

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1986 bis 31.12.9999

Wildbach- und Lawinenverbauung

 

§ 9. (1) Für alle Maßnahmen, welche

1.

die Unterbindung der Geschiebebildung und die Zurückhaltung von Verwitterungsprodukten in den Einzugsgebieten der Wildbäche betreffen,

2.

die Verbesserung des Wasserhaushaltes und die unschädliche Ableitung des Wassers und der Geschiebe in den Einzugsgebieten der Wildbäche zum Gegenstand haben,

3.

die Beruhigung und Begrünung von Bruch- und Rutschflächen, insbesondere an wasserbedrohten Berglehnen (Sicherung des Böschungsfußes, Hangentwässerung, Aufforstungs- und Bodenbindungsmaßnahmen), herbeiführen,

4.

der drohenden Entstehung neuer Runsen und Rutschungen, neuer Lawinengebiete, von Felssturz und Steinschlag entgegenarbeiten,

5.

den Schutz gegen Lawinen, Felssturz, Steinschlag und Muren betreffen sowie

6.

die Betreuung und Instandhaltung der Einzugsgebiete der Wildbäche und Lawinen und von Maßnahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung zum Gegenstand haben,

kann der Bundesbeitrag bis zu 75 vH der anerkannten Kosten bemessen werden, wenn das Land wenigstens einen Beitrag von 15 vH aus Landesmitteln widmet und der Beitrag der örtlichen Interessenten auf höchstens 10 vH beschränkt bleibt.

(2) Die Erstellung von Projekten gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 lit. c ist aus Bundesmitteln zu bestreiten.

(3) Hinsichtlich der Verpflichtung zur Instandhaltung von Maßnahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung ist § 28 Abs. 4 anzuwenden.

(4) Auf Maßnahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung ist § 3 Abs. 1 Z 5 nicht anzuwenden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1986 bis 31.12.9999

Wildbach- und Lawinenverbauung

 

§ 9. (1) Für alle Maßnahmen, welche

1.

die Unterbindung der Geschiebebildung und die Zurückhaltung von Verwitterungsprodukten in den Einzugsgebieten der Wildbäche betreffen,

2.

die Verbesserung des Wasserhaushaltes und die unschädliche Ableitung des Wassers und der Geschiebe in den Einzugsgebieten der Wildbäche zum Gegenstand haben,

3.

die Beruhigung und Begrünung von Bruch- und Rutschflächen, insbesondere an wasserbedrohten Berglehnen (Sicherung des Böschungsfußes, Hangentwässerung, Aufforstungs- und Bodenbindungsmaßnahmen), herbeiführen,

4.

der drohenden Entstehung neuer Runsen und Rutschungen, neuer Lawinengebiete, von Felssturz und Steinschlag entgegenarbeiten,

5.

den Schutz gegen Lawinen, Felssturz, Steinschlag und Muren betreffen sowie

6.

die Betreuung und Instandhaltung der Einzugsgebiete der Wildbäche und Lawinen und von Maßnahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung zum Gegenstand haben,

kann der Bundesbeitrag bis zu 75 vH der anerkannten Kosten bemessen werden, wenn das Land wenigstens einen Beitrag von 15 vH aus Landesmitteln widmet und der Beitrag der örtlichen Interessenten auf höchstens 10 vH beschränkt bleibt.

(2) Die Erstellung von Projekten gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 lit. c ist aus Bundesmitteln zu bestreiten.

(3) Hinsichtlich der Verpflichtung zur Instandhaltung von Maßnahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung ist § 28 Abs. 4 anzuwenden.

(4) Auf Maßnahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung ist § 3 Abs. 1 Z 5 nicht anzuwenden.

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