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(2) In Abweichung zu § 1 Abs. 2 werden für das Kalenderjahr 2015 die Einspeisetarife gemäß § 18 bis § 20 ÖSG13a ÖSET-VO 2012 für die Abnahme elektrischer Energie aus sonstigen Ökostromanlagen gemäß Abs. 1 Z 3 mit 1% Abschlag in Bezug auf den jeweiligen Vorjahreswert festgesetzt, wobei der Wert auf zwei Ziffern nach dem Komma kaufmännisch zu runden ist.
(2aweggefallen) Für die Errichtung von Photovoltaikanlagen wird ein Betrag in Höhe von 30% der Investitionskosten, höchstens jedoch von 200 Euro/kW gewährtseit 01.01.2016 weggefallen. Zusätzlich beträgt der Einspeisetarif für elektrische Energie aus Photovoltaikanlagen mit einer Engpassleistung von über 5 kWpeak bis 200 kWpeak, die ausschließlich an oder auf einem Gebäude angebracht sind, in Abweichung zu § 1 Abs. 2 für das Kalenderjahr 2015 bei Antragstellung und Vertragsabschluss gemäß § 1 im Jahr 2015 11,5 Cent/kWh.
(3) Der erforderliche Nachweis der Investitionskosten erfolgt durch die Vorlage der Rechnungen über die für die Errichtung notwendigen Kosten an die Ökostromabwicklungsstelle.
(4) Die Gewährung eines Netzparitäts-Tarifs gemäß § 14 Abs. 6 ÖSG 2012 ist für Anlagen, die nicht gebäude- und fassadenintegriert oder die größer als 20 kWpeak sind, ausgeschlossen. Ab dem Jahr 2015 ist die Gewährung von Förderungen für Photovoltaikanlagen, die sich nicht auf einem Gebäude befinden, sowie für Photovoltaikanlagen mit einer Engpassleistung von über 200 kWpeak ausgeschlossen.
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(2) In Abweichung zu § 1 Abs. 2 werden für das Kalenderjahr 2015 die Einspeisetarife gemäß § 18 bis § 20 ÖSG13a ÖSET-VO 2012 für die Abnahme elektrischer Energie aus sonstigen Ökostromanlagen gemäß Abs. 1 Z 3 mit 1% Abschlag in Bezug auf den jeweiligen Vorjahreswert festgesetzt, wobei der Wert auf zwei Ziffern nach dem Komma kaufmännisch zu runden ist.
(2aweggefallen) Für die Errichtung von Photovoltaikanlagen wird ein Betrag in Höhe von 30% der Investitionskosten, höchstens jedoch von 200 Euro/kW gewährtseit 01.01.2016 weggefallen. Zusätzlich beträgt der Einspeisetarif für elektrische Energie aus Photovoltaikanlagen mit einer Engpassleistung von über 5 kWpeak bis 200 kWpeak, die ausschließlich an oder auf einem Gebäude angebracht sind, in Abweichung zu § 1 Abs. 2 für das Kalenderjahr 2015 bei Antragstellung und Vertragsabschluss gemäß § 1 im Jahr 2015 11,5 Cent/kWh.
(3) Der erforderliche Nachweis der Investitionskosten erfolgt durch die Vorlage der Rechnungen über die für die Errichtung notwendigen Kosten an die Ökostromabwicklungsstelle.
(4) Die Gewährung eines Netzparitäts-Tarifs gemäß § 14 Abs. 6 ÖSG 2012 ist für Anlagen, die nicht gebäude- und fassadenintegriert oder die größer als 20 kWpeak sind, ausgeschlossen. Ab dem Jahr 2015 ist die Gewährung von Förderungen für Photovoltaikanlagen, die sich nicht auf einem Gebäude befinden, sowie für Photovoltaikanlagen mit einer Engpassleistung von über 200 kWpeak ausgeschlossen.