§ 13 ÖSET-VO 2012 (weggefallen)

Ökostrom-Einspeisetarifverordnung 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAls Tarife für die Abnahme elektrischer Energie aus Stromerzeugungsanlagen, die gemäß § 17 ÖSG 2012 in dem gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 bestimmten Zeitraum einen Antrag bei der Ökostromabwicklungsstelle nach Ablauf der Kontrahierungspflicht gestellt haben, werden folgende Beträge festgesetzt:Als Tarife für die Abnahme elektrischer Energie aus Stromerzeugungsanlagen, die gemäß Paragraph 17, ÖSG 2012 in dem gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, bestimmten Zeitraum einen Antrag bei der Ökostromabwicklungsstelle nach Ablauf der Kontrahierungspflicht gestellt haben, werden folgende Beträge festgesetzt:
    1. 1.Ziffer einsbei Antragstellung für den Nachfolgetarif bis Ende 2012
      1. a)Litera afür Anlagen gemäß § 8 Abs. 1, die unter ausschließlicher Verwendung des Energieträgers feste Biomasse betrieben werden,für Anlagen gemäß Paragraph 8, Absatz eins,, die unter ausschließlicher Verwendung des Energieträgers feste Biomasse betrieben werden,
        1. aa)Sub-Litera, a, amit einer Engpassleistung bis 2 MW12,09 Cent/kWh;
        2. bb)Sub-Litera, b, bmit einer Engpassleistung von über 2 MW bis 10 MW10,40 Cent/kWh;
        3. cc)Sub-Litera, c, cmit einer Engpassleistung von über 10 MW10,00 Cent/kWh;
      2. b)Litera bfür Anlagen gemäß § 10 Abs. 1, die unter Verwendung des Energieträgers Biogas mit rein landwirtschaftlichen Substrat-Einsatzstoffen betrieben werden,für Anlagen gemäß Paragraph 10, Absatz eins,, die unter Verwendung des Energieträgers Biogas mit rein landwirtschaftlichen Substrat-Einsatzstoffen betrieben werden,
        1. aa)Sub-Litera, a, amit einer Engpassleistung bis 250 kW11,50 Cent/kWh;
        2. bb)Sub-Litera, b, bmit einer Engpassleistung über 250 kW 10,00 Cent/kWh;
    2. 2.Ziffer 2bei Antragstellung für den Nachfolgetarif im Jahr 2013
      1. a)Litera afür Anlagen gemäß § 8 Abs. 1, die unter ausschließlicher Verwendung des Energieträgers feste Biomasse betrieben werden,für Anlagen gemäß Paragraph 8, Absatz eins,, die unter ausschließlicher Verwendung des Energieträgers feste Biomasse betrieben werden,
        1. aa)Sub-Litera, a, amit einer Engpassleistung bis 2 MW12,03 Cent/kWh;
        2. bb)Sub-Litera, b, bmit einer Engpassleistung von über 2 MW bis 10 MW10,35 Cent/kWh;
        3. cc)Sub-Litera, c, cmit einer Engpassleistung von über 10 MW9,95 Cent/kWh;
      2. b)Litera bfür Anlagen gemäß § 10 Abs. 1, die unter Verwendung des Energieträgers Biogas mit rein landwirtschaftlichen Substrat-Einsatzstoffen betrieben werden,für Anlagen gemäß Paragraph 10, Absatz eins,, die unter Verwendung des Energieträgers Biogas mit rein landwirtschaftlichen Substrat-Einsatzstoffen betrieben werden,
        1. aa)Sub-Litera, a, amit einer Engpassleistung bis 250 kW11,44 Cent/kWh;
        2. bb)Sub-Litera, b, bmit einer Engpassleistung über 250 kW 9,95 Cent/kWh;
    3. 3.Ziffer 3soweit die gesamte installierte Leistung von Anlagen auf Basis von fester Biomasse, über die ein Vertragsabschluss gemäß § 15 ÖSG 2012 seit dem 20. Oktober 2009 erfolgt ist, 100 MW erreicht oder überschreitet:soweit die gesamte installierte Leistung von Anlagen auf Basis von fester Biomasse, über die ein Vertragsabschluss gemäß Paragraph 15, ÖSG 2012 seit dem 20. Oktober 2009 erfolgt ist, 100 MW erreicht oder überschreitet:
      1. a)Litera amit einer Engpassleistung bis 2 MW7,80 Cent/kWh;
      2. b)Litera bmit einer Engpassleistung von über 2 MW bis 10 MW6,60 Cent/kWh;
      3. c)Litera cmit einer Engpassleistung von über 10 MW6,00 Cent/kWh.
  2. (2)Absatz 2Bei Biogasanlagen mit einem Einsatz von anderen als rein landwirtschaftlichen Substrat-Einsatzstoffen werden die in Abs. 1 Z 1b und Z 2b festgesetzten Tarife um 20% reduziert.Bei Biogasanlagen mit einem Einsatz von anderen als rein landwirtschaftlichen Substrat-Einsatzstoffen werden die in Absatz eins, Ziffer eins b und Ziffer 2 b, festgesetzten Tarife um 20% reduziert.
  3. (3)Absatz 3Als Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Nachfolgetarifs ist vom Anlagenbetreiber ein Konzept vorzulegen, wie die Anlage nach dem 20. Betriebsjahr Ökostrom ohne Inanspruchnahme von Förderungen erzeugen kann. Die Ökostromabwicklungsstelle hat die Angaben zu prüfen. Die Gewährung eines Nachfolgetarifs ist zu versagen, wenn dieser Nachweis nicht erbracht wird.
§ 13 ÖSET-VO 2012 (weggefallen) seit 01.01.2016 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2015

In Kraft vom 19.09.2012 bis 31.12.2015
  1. (1)Absatz einsAls Tarife für die Abnahme elektrischer Energie aus Stromerzeugungsanlagen, die gemäß § 17 ÖSG 2012 in dem gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 bestimmten Zeitraum einen Antrag bei der Ökostromabwicklungsstelle nach Ablauf der Kontrahierungspflicht gestellt haben, werden folgende Beträge festgesetzt:Als Tarife für die Abnahme elektrischer Energie aus Stromerzeugungsanlagen, die gemäß Paragraph 17, ÖSG 2012 in dem gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, bestimmten Zeitraum einen Antrag bei der Ökostromabwicklungsstelle nach Ablauf der Kontrahierungspflicht gestellt haben, werden folgende Beträge festgesetzt:
    1. 1.Ziffer einsbei Antragstellung für den Nachfolgetarif bis Ende 2012
      1. a)Litera afür Anlagen gemäß § 8 Abs. 1, die unter ausschließlicher Verwendung des Energieträgers feste Biomasse betrieben werden,für Anlagen gemäß Paragraph 8, Absatz eins,, die unter ausschließlicher Verwendung des Energieträgers feste Biomasse betrieben werden,
        1. aa)Sub-Litera, a, amit einer Engpassleistung bis 2 MW12,09 Cent/kWh;
        2. bb)Sub-Litera, b, bmit einer Engpassleistung von über 2 MW bis 10 MW10,40 Cent/kWh;
        3. cc)Sub-Litera, c, cmit einer Engpassleistung von über 10 MW10,00 Cent/kWh;
      2. b)Litera bfür Anlagen gemäß § 10 Abs. 1, die unter Verwendung des Energieträgers Biogas mit rein landwirtschaftlichen Substrat-Einsatzstoffen betrieben werden,für Anlagen gemäß Paragraph 10, Absatz eins,, die unter Verwendung des Energieträgers Biogas mit rein landwirtschaftlichen Substrat-Einsatzstoffen betrieben werden,
        1. aa)Sub-Litera, a, amit einer Engpassleistung bis 250 kW11,50 Cent/kWh;
        2. bb)Sub-Litera, b, bmit einer Engpassleistung über 250 kW 10,00 Cent/kWh;
    2. 2.Ziffer 2bei Antragstellung für den Nachfolgetarif im Jahr 2013
      1. a)Litera afür Anlagen gemäß § 8 Abs. 1, die unter ausschließlicher Verwendung des Energieträgers feste Biomasse betrieben werden,für Anlagen gemäß Paragraph 8, Absatz eins,, die unter ausschließlicher Verwendung des Energieträgers feste Biomasse betrieben werden,
        1. aa)Sub-Litera, a, amit einer Engpassleistung bis 2 MW12,03 Cent/kWh;
        2. bb)Sub-Litera, b, bmit einer Engpassleistung von über 2 MW bis 10 MW10,35 Cent/kWh;
        3. cc)Sub-Litera, c, cmit einer Engpassleistung von über 10 MW9,95 Cent/kWh;
      2. b)Litera bfür Anlagen gemäß § 10 Abs. 1, die unter Verwendung des Energieträgers Biogas mit rein landwirtschaftlichen Substrat-Einsatzstoffen betrieben werden,für Anlagen gemäß Paragraph 10, Absatz eins,, die unter Verwendung des Energieträgers Biogas mit rein landwirtschaftlichen Substrat-Einsatzstoffen betrieben werden,
        1. aa)Sub-Litera, a, amit einer Engpassleistung bis 250 kW11,44 Cent/kWh;
        2. bb)Sub-Litera, b, bmit einer Engpassleistung über 250 kW 9,95 Cent/kWh;
    3. 3.Ziffer 3soweit die gesamte installierte Leistung von Anlagen auf Basis von fester Biomasse, über die ein Vertragsabschluss gemäß § 15 ÖSG 2012 seit dem 20. Oktober 2009 erfolgt ist, 100 MW erreicht oder überschreitet:soweit die gesamte installierte Leistung von Anlagen auf Basis von fester Biomasse, über die ein Vertragsabschluss gemäß Paragraph 15, ÖSG 2012 seit dem 20. Oktober 2009 erfolgt ist, 100 MW erreicht oder überschreitet:
      1. a)Litera amit einer Engpassleistung bis 2 MW7,80 Cent/kWh;
      2. b)Litera bmit einer Engpassleistung von über 2 MW bis 10 MW6,60 Cent/kWh;
      3. c)Litera cmit einer Engpassleistung von über 10 MW6,00 Cent/kWh.
  2. (2)Absatz 2Bei Biogasanlagen mit einem Einsatz von anderen als rein landwirtschaftlichen Substrat-Einsatzstoffen werden die in Abs. 1 Z 1b und Z 2b festgesetzten Tarife um 20% reduziert.Bei Biogasanlagen mit einem Einsatz von anderen als rein landwirtschaftlichen Substrat-Einsatzstoffen werden die in Absatz eins, Ziffer eins b und Ziffer 2 b, festgesetzten Tarife um 20% reduziert.
  3. (3)Absatz 3Als Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Nachfolgetarifs ist vom Anlagenbetreiber ein Konzept vorzulegen, wie die Anlage nach dem 20. Betriebsjahr Ökostrom ohne Inanspruchnahme von Förderungen erzeugen kann. Die Ökostromabwicklungsstelle hat die Angaben zu prüfen. Die Gewährung eines Nachfolgetarifs ist zu versagen, wenn dieser Nachweis nicht erbracht wird.
§ 13 ÖSET-VO 2012 (weggefallen) seit 01.01.2016 weggefallen.

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