§ 13 ÖSET-VO 2012 (weggefallen)

Ökostrom-Einspeisetarifverordnung 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999
(1) Als Tarife für die Abnahme elektrischer Energie aus Stromerzeugungsanlagen, die gemäß § 17 ÖSG13 ÖSET-VO 2012 in dem gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 bestimmten Zeitraum einen Antrag bei der Ökostromabwicklungsstelle nach Ablauf der Kontrahierungspflicht gestellt haben, werden folgende Beträge festgesetzt:

1.

bei Antragstellung für den Nachfolgetarif bis Ende 2012

a)

für Anlagen gemäß § 8 Abs. 1, die unter ausschließlicher Verwendung des Energieträgers feste Biomasse betrieben werden,

aa)

mit einer Engpassleistung bis 2 MW

12,09 Cent/kWh;

bb)

mit einer Engpassleistung von über 2 MW bis 10 MW

10,40 Cent/kWh;

cc)

mit einer Engpassleistung von über 10 MW

10,00 Cent/kWh;

b)

für Anlagen gemäß § 10 Abs. 1, die unter Verwendung des Energieträgers Biogas mit rein landwirtschaftlichen Substrat-Einsatzstoffen betrieben werden,

aa)

mit einer Engpassleistung bis 250 kW

11,50 Cent/kWh;

bb)

mit einer Engpassleistung über 250 kW

10,00 Cent/kWh;

2.

bei Antragstellung für den Nachfolgetarif im Jahr 2013

a)

für Anlagen gemäß § 8 Abs. 1, die unter ausschließlicher Verwendung des Energieträgers feste Biomasse betrieben werden,

aa)

mit einer Engpassleistung bis 2 MW

12,03 Cent/kWh;

bb)

mit einer Engpassleistung von über 2 MW bis 10 MW

10,35 Cent/kWh;

cc)

mit einer Engpassleistung von über 10 MW

9,95 Cent/kWh;

b)

für Anlagen gemäß § 10 Abs. 1, die unter Verwendung des Energieträgers Biogas mit rein landwirtschaftlichen Substrat-Einsatzstoffen betrieben werden,

aa)

mit einer Engpassleistung bis 250 kW

11,44 Cent/kWh;

bb)

mit einer Engpassleistung über 250 kW

9,95 Cent/kWh;

3.

soweit die gesamte installierte Leistung von Anlagen auf Basis von fester Biomasse, über die ein Vertragsabschluss gemäß § 15 ÖSG 2012 seit dem 20. Oktober 2009 erfolgt ist, 100 MW erreicht oder überschreitet:

a)

mit einer Engpassleistung bis 2 MW

7,80 Cent/kWh;

b)

mit einer Engpassleistung von über 2 MW bis 10 MW

6,60 Cent/kWh;

c)

mit einer Engpassleistung von über 10 MW

6,00 Cent/kWh.

(2weggefallen) Bei Biogasanlagen mit einem Einsatz von anderen als rein landwirtschaftlichen Substrat-Einsatzstoffen werden die in Absseit 01.01.2016 weggefallen. 1 Z 1b und Z 2b festgesetzten Tarife um 20% reduziert.

(3) Als Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Nachfolgetarifs ist vom Anlagenbetreiber ein Konzept vorzulegen, wie die Anlage nach dem 20. Betriebsjahr Ökostrom ohne Inanspruchnahme von Förderungen erzeugen kann. Die Ökostromabwicklungsstelle hat die Angaben zu prüfen. Die Gewährung eines Nachfolgetarifs ist zu versagen, wenn dieser Nachweis nicht erbracht wird.

Stand vor dem 31.12.2015

In Kraft vom 19.09.2012 bis 31.12.2015
(1) Als Tarife für die Abnahme elektrischer Energie aus Stromerzeugungsanlagen, die gemäß § 17 ÖSG13 ÖSET-VO 2012 in dem gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 bestimmten Zeitraum einen Antrag bei der Ökostromabwicklungsstelle nach Ablauf der Kontrahierungspflicht gestellt haben, werden folgende Beträge festgesetzt:

1.

bei Antragstellung für den Nachfolgetarif bis Ende 2012

a)

für Anlagen gemäß § 8 Abs. 1, die unter ausschließlicher Verwendung des Energieträgers feste Biomasse betrieben werden,

aa)

mit einer Engpassleistung bis 2 MW

12,09 Cent/kWh;

bb)

mit einer Engpassleistung von über 2 MW bis 10 MW

10,40 Cent/kWh;

cc)

mit einer Engpassleistung von über 10 MW

10,00 Cent/kWh;

b)

für Anlagen gemäß § 10 Abs. 1, die unter Verwendung des Energieträgers Biogas mit rein landwirtschaftlichen Substrat-Einsatzstoffen betrieben werden,

aa)

mit einer Engpassleistung bis 250 kW

11,50 Cent/kWh;

bb)

mit einer Engpassleistung über 250 kW

10,00 Cent/kWh;

2.

bei Antragstellung für den Nachfolgetarif im Jahr 2013

a)

für Anlagen gemäß § 8 Abs. 1, die unter ausschließlicher Verwendung des Energieträgers feste Biomasse betrieben werden,

aa)

mit einer Engpassleistung bis 2 MW

12,03 Cent/kWh;

bb)

mit einer Engpassleistung von über 2 MW bis 10 MW

10,35 Cent/kWh;

cc)

mit einer Engpassleistung von über 10 MW

9,95 Cent/kWh;

b)

für Anlagen gemäß § 10 Abs. 1, die unter Verwendung des Energieträgers Biogas mit rein landwirtschaftlichen Substrat-Einsatzstoffen betrieben werden,

aa)

mit einer Engpassleistung bis 250 kW

11,44 Cent/kWh;

bb)

mit einer Engpassleistung über 250 kW

9,95 Cent/kWh;

3.

soweit die gesamte installierte Leistung von Anlagen auf Basis von fester Biomasse, über die ein Vertragsabschluss gemäß § 15 ÖSG 2012 seit dem 20. Oktober 2009 erfolgt ist, 100 MW erreicht oder überschreitet:

a)

mit einer Engpassleistung bis 2 MW

7,80 Cent/kWh;

b)

mit einer Engpassleistung von über 2 MW bis 10 MW

6,60 Cent/kWh;

c)

mit einer Engpassleistung von über 10 MW

6,00 Cent/kWh.

(2weggefallen) Bei Biogasanlagen mit einem Einsatz von anderen als rein landwirtschaftlichen Substrat-Einsatzstoffen werden die in Absseit 01.01.2016 weggefallen. 1 Z 1b und Z 2b festgesetzten Tarife um 20% reduziert.

(3) Als Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Nachfolgetarifs ist vom Anlagenbetreiber ein Konzept vorzulegen, wie die Anlage nach dem 20. Betriebsjahr Ökostrom ohne Inanspruchnahme von Förderungen erzeugen kann. Die Ökostromabwicklungsstelle hat die Angaben zu prüfen. Die Gewährung eines Nachfolgetarifs ist zu versagen, wenn dieser Nachweis nicht erbracht wird.

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