Art. 54 EGZPO

Zivilprozessordnung - Einführungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.09.1895 bis 31.12.9999

Die Bestimmungen der Artikel XIII bis XXVI treten mit Ablauf von sechs Monaten nach Kundmachung dieses Gesetzes, hingegen die Bestimmungen der Artikel II, V, XXVIII, XXXI, XXXII, XXXIII, XXXVI, XXXVII, XXXVIII, XXXIX, XLII, XLIII, XLIV, XLV und XLVI erst mit Beginn der Wirksamkeit der Civilprocessordnung in Kraft.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.09.1895 bis 31.12.9999

Die Bestimmungen der Artikel XIII bis XXVI treten mit Ablauf von sechs Monaten nach Kundmachung dieses Gesetzes, hingegen die Bestimmungen der Artikel II, V, XXVIII, XXXI, XXXII, XXXIII, XXXVI, XXXVII, XXXVIII, XXXIX, XLII, XLIII, XLIV, XLV und XLVI erst mit Beginn der Wirksamkeit der Civilprocessordnung in Kraft.

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