§ 13 VAV Außer-Kraft-Treten

VOC-Anlagen-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2002 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Lackieranlagen-Verordnung tritt, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, mit dem im § 12 vorgesehenen Zeitpunkt außer Kraft.Die Lackieranlagen-Verordnung tritt, soweit Absatz 2, nicht anderes bestimmt, mit dem im Paragraph 12, vorgesehenen Zeitpunkt außer Kraft.
  2. (2)Absatz 2Auf Betriebsanlagen gemäß § 10 Abs. 2 und § 11 Abs. 2 sind die entsprechenden Bestimmungen der Lackieranlagen-Verordnung, soweit sie sich auf die Ermittlung, Einhaltung und Überwachung der Emissionsgrenzwerte beziehen, bis spätestens zu den im § 10 Abs. 2 und § 11 Abs. 2 genannten Zeitpunkten weiter anzuwenden.Auf Betriebsanlagen gemäß Paragraph 10, Absatz 2 und Paragraph 11, Absatz 2, sind die entsprechenden Bestimmungen der Lackieranlagen-Verordnung, soweit sie sich auf die Ermittlung, Einhaltung und Überwachung der Emissionsgrenzwerte beziehen, bis spätestens zu den im Paragraph 10, Absatz 2 und Paragraph 11, Absatz 2, genannten Zeitpunkten weiter anzuwenden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2002 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Lackieranlagen-Verordnung tritt, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, mit dem im § 12 vorgesehenen Zeitpunkt außer Kraft.Die Lackieranlagen-Verordnung tritt, soweit Absatz 2, nicht anderes bestimmt, mit dem im Paragraph 12, vorgesehenen Zeitpunkt außer Kraft.
  2. (2)Absatz 2Auf Betriebsanlagen gemäß § 10 Abs. 2 und § 11 Abs. 2 sind die entsprechenden Bestimmungen der Lackieranlagen-Verordnung, soweit sie sich auf die Ermittlung, Einhaltung und Überwachung der Emissionsgrenzwerte beziehen, bis spätestens zu den im § 10 Abs. 2 und § 11 Abs. 2 genannten Zeitpunkten weiter anzuwenden.Auf Betriebsanlagen gemäß Paragraph 10, Absatz 2 und Paragraph 11, Absatz 2, sind die entsprechenden Bestimmungen der Lackieranlagen-Verordnung, soweit sie sich auf die Ermittlung, Einhaltung und Überwachung der Emissionsgrenzwerte beziehen, bis spätestens zu den im Paragraph 10, Absatz 2 und Paragraph 11, Absatz 2, genannten Zeitpunkten weiter anzuwenden.

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